Gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII gelten die §§ 104, 105 SGB VII auch für Versicherte unterschiedlicher Unternehmen, sofern diese vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ausgeübt haben. Diese Vorschrift wirkt jedoch nur im Verhältnis der auf dieser Betriebsstätte gemeinsam tätigen Versicherten, nicht im Hinblick auf deren Arbeitgeber. Sofern der Arbeitgeber eigene Pflichten, beispielsweise Verkehrssicherungspflichten, verletzt hat, wirkt das Haftungsprivileg nicht zu dessen Gunsten.

Voraussetzung für die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte ist zum einen die Arbeitsgemeinschaft von Versicherten mehrerer Unternehmen, die zum anderen bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, bzw. sich ergänzen oder unterstützen. Es ist dabei ausreichend, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend oder auch nur durch bloßes Tun erfolgt.[5] Entscheidendes Merkmal dürfte die Gefahrengemeinschaft in der konkreten Arbeitssituation sein, d.h. die wechselseitigen Gefahren durch die gemeinsame Verrichtung von Arbeiten. Erforderlich ist nicht, dass die Versicherten in gleichem Maße einer Verletzungsgefahr ausgesetzt waren. Es genügt vielmehr die Möglichkeit, dass es durch das enge Zusammenwirken wechselseitig zu Verletzungen kommen kann.[6]

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