Die "Wie-Beschäftigung" ist in § 2 Abs. 2 SGB VII geregelt. Demnach stehen auch solche Personen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung an, die wie Versicherte tätig werden. Voraussetzung dafür ist, dass die durchgeführte Tätigkeit einen wirtschaftlichen Wert hat, dass es sich um eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art typischerweise von Arbeitsnehmern verrichtet wird. Dabei ist insbesondere die Frage danach, ob die Handlung eher eigenen oder fremden Interessen dient, von Bedeutung. Hier entscheiden oft nur Nuancen darüber, ob eine Haftungsprivilegierung infolge einer "Wie-Beschäftigung" angenommen werden kann, oder eben nicht.[2]

[2] Lesenswert zur Abgrenzung: OLG Stuttgart, Urt. v. 8.10.2003 – 9 U 67/03; Bayerisches LSG, Urt. v. 7.5.2014 – L 2 U 256/13; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.6.2012 – I-1 W 12/12.

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