1. Das Schadenereignis unterfällt dem Deckungsumfang des Haftpflichtversicherungsvertrages, weil es sich um eine gemäß Ziff. I. RBE versicherte gesetzliche Haftpflicht des Kl. aus den Gefahren des täglichen Lebens (BGH VersR 2012, 172) und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes handelt.

a. Mit dem Fällen der Bäume um die Eissporthalle hat sich insbesondere nicht das Risiko eines Betriebes im Sinne von Ziff. I. RBE verwirklicht, weil es einen "Betrieb" des Kl. überhaupt nicht gab.

(1) Unter der Gefahr eines Betriebes ist die Gefahr zu verstehen, wegen des Betreibens eines (gewerblichen, kaufmännischen, landwirtschaftlichen oder freiberuflichen) Unternehmens auf Haftpflicht in Anspruch genommen zu werden (BGH VersR 1991, 293).

Von "Gefahren eines Betriebs", die dem Deckungsbereich der privaten Haftpflichtversicherung nicht unterfallen, kann indes überhaupt nur dann gesprochen werden, wenn ein "Betrieb" als solcher vorhanden ist. Es müssen also persönliche und sachliche Vorkehrungen für eine auf Dauer ausgerichtete Erwerbstätigkeit getroffen werden, die als Betrieb gelten können ( Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung, BB PHV Muster-Bedingungsstruktur IX Rn 8), der zudem nach außen hin als selbstständiger, von der privaten Sphäre des Betriebsinhabers getrennter Lebensbereich in Erscheinung treten muss (BGH VersR 1962, 33). Nach dem für die Auslegung von Versicherungsbedingungen vor allem maßgeblichen Bedingungswortlaut und dem Verständnishorizont des durchschnittlichen VN (…) kann unter den Gefahren eines Betriebes nicht weitergehend jede Gefahr verstanden werden, die im Zusammenhang mit dem Vorhaben des VN steht, irgendwann einmal ein gewerbliches Unternehmen zu betreiben. Denn die Bedingungen knüpfen für die Abgrenzung der Gefahrenbereiche an das Bestehen eines Betriebes an und nicht an die bloße Absicht des VN, in Zukunft (möglicherweise) einen Betrieb zu eröffnen.

(2) In Anwendung dieser Grundsätze haben sich beim Fällen der Bäume keine Gefahren eines Betriebs verwirklicht. Unstreitig betrieb der Kl. zu der Zeit, als die Bäume gefällt wurden, in der Eissporthalle keinen Gewerbebetrieb, und daran hatte sich auch bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht rund zwei Jahre später nichts geändert, nachdem der Kl. auch damals nur von seiner Absicht sprach, die Eissporthalle wieder in Betrieb zu setzen. Fehlt es aber schon an einem Betrieb im Sinne der Bedingungen, haben sich auch nicht dessen Gefahren realisiert. Die Baumfällarbeiten standen auch nicht in einem so engen Zusammenhang mit dem Beginn einer gewerblichen Betätigung, dass man sie deshalb den betrieblichen Gefahren zurechnen müsste. Sie dienten nach den unbestrittenen Angaben des Kl. dazu, Sanierungsarbeiten am Dach der Eissporthalle zu ermöglichen. Der bloße Erwerb der Halle und auch ihre Sanierung lassen sich aber noch keinem gewerblichen Unternehmen zuordnen; vielmehr gehören solche Tätigkeiten noch zum Bereich privater Vermögensverwaltung, denn sie waren auch dazu geeignet, die Vermietung oder Verpachtung der Halle vorzubereiten, worin ebenfalls keine gewerbliche Tätigkeit liegen und damit kein "Betrieb" im Sinne der Bedingungen begründet würde. Ein notwendiger Zusammenhang dieser Arbeiten mit einem "Betrieb" lag daher nicht vor.

b. Ebenso wenig stützt sich der Haftpflichtanspruch, gegen den der Kl. Deckungsschutz begehrt, auf die Verwirklichung von Gefahren eines vom Kl. ausgeübten Berufs.

(1) Unter einem Beruf versteht der allgemeine Sprachgebrauch und damit auch der durchschnittliche VN, auf dessen Verständnismöglichkeiten es – wie bereits gesagt (…) – bei der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen ankommt, eine auf Dauer angelegte und dem Erwerb des Lebensunterhalts dienende Tätigkeit (BGH VersR 2004, 591).

(2) Einem so verstandenen "Beruf" lässt sich das Handeln des Kl. vorliegend nicht zuordnen. Unabhängig von der Frage, ob etwa die dauerhafte Vermietung oder Verpachtung der Eissporthalle alleine wegen der dadurch erzielten Einkünfte, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet werden können, als "Beruf" in Sinne von Ziff. I. RBE anzusehen wäre, lag das hier in Rede stehende Handeln des Kl. noch so weit im Vorfeld einer möglicherweise in Zukunft als Beruf anzusehenden Tätigkeit, dass sich Gefahren eines Berufs noch nicht verwirklicht haben.

So wenig die Sanierung der Halle oder gar die vorbereitenden Arbeiten dafür schon als "Betrieb" angesehen werden können, so wenig liegt darin eine berufliche Betätigung. Ob der Kl. überhaupt irgendwann einmal aus der Eissporthalle dauerhafte Einkünfte für seinen Lebensunterhalt erzielen wird, war im damaligen Zeitpunkt offen und ist es auch heute noch, denn der Kl. könnte – beispielsweise – die Halle vor oder nach der Sanierung verkaufen, ohne jemals dauerhafte Erträge zur Bestreitung seines Lebensunterhalts erzielt zu haben. Dass bloße Fernziele bei der Verrichtung einer Tätigkeit diese schon wegen der Motivation des VN zu beruflichen (oder betrieblichen) Betät...

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