Die volljährige Antragstellerin hatte vor dem AG Dieburg – FamG – den Antragsgegner auf Leistung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Das AG hatte Termin zur mündlichen Verhandlung für den 15.11.2022, 9:00 Uhr, bestimmt. Mit per besonderem elektronischen Anwaltspostfach übermitteltem und am 14.11.2022 um 11:52 Uhr elektronisch eingegangenem Schriftsatz hatte die Antragstellerin ihren Antrag wieder zurückgenommen. Am Terminstag hatte die zuständige Familienrichterin die Sache aufgerufen. Zum Verhandlungstermin war nur die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners erschienen. Der Schriftsatz vom 14.11.2022 wurde der Richterin erst nach Ende des Termins zur mündlichen Verhandlung vorgelegt. Mit Beschl. v. 24.11.2022 hat das AG die Kosten des Verfahrens nach § 243 FamFG der Antragstellerin auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Antragsgegner die Festsetzung seiner außergerichtlichen Kosten beantragt, darunter eine aus dem Kosteninteresse berechnete 1,2 Terminsgebühr und Reisekosten zum Verhandlungstermin.

Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts – soweit hier von Interesse – als von der Antragstellerin zu erstattende Kosten eine aus dem Kostenwert berechnete 1,2 Terminsgebühr und Reisekosten nebst Umsatzsteuer festgesetzt.

Mit ihrer hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat die Antragstellerin geltend gemacht, im Hinblick auf die erfolgte Klagerücknahme sei ein Erscheinen der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zum Terminstag nicht erforderlich gewesen. Es könne nicht zulasten der Antragstellerin gehen, dass das maßgebliche Schriftstück der zuständigen Richterin erst nach dem Termin vorgelegt wurde. Eine Aufhebung des Termins nach Eingang des Schriftsatzes und telefonische Abladung der Beteiligten sei aufgrund des Zeitpunkts des Eingangs des Antragsrücknahmeschriftsatzes 21 Stunden vor dem angesetzten Verhandlungstermin möglich gewesen, so dass dann weder die Terminsgebühr noch die Terminsreisekosten entstanden wären.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen mit dem Hinweis, es sei nicht sicher, dass eine Terminsaufhebung rechtszeitig hätte erfolgen können. Im Übrigen habe die Antragstellervertreterin die Möglichkeit gehabt, selbst zu versuchen, die Antragsgegnervertreterin und die Richterin telefonisch zu informieren.

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