1. Ein VN, der In der privaten Krankenversicherung gezahlte Beiträge zurückverlangen will, hat Anspruch auf – allein – die Erteilung von Nachtragsversicherungsscheinen aus vergangenen Jahren aus § 3 Abs. 3 VVG, wenn er darlegt und beweist, dass er über die ihm erteilten Versicherungsscheine nicht mehr verfügt.

2. Kein Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen zur Beitragsanpassung ergibt sich aus § 810 BGB und aus Art. 15 DS-GVO.

3. Ein inhaltsgleicher Anspruch auf Überlassung vergangener Nachtragsversicherungsscheine kann sich darüber hinaus aus Treu und Glauben, § 242 BGB, ergeben, wenn dargetan ist, dass für einen Rückforderungsanspruch oder eine zukünftige teilweise Beitragsbefreiung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht und der Berechtigte In entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts Im Ungewissen ist.

4. Unter derartigen Vorzeichen ist eine Stufenklage, für die es genügt, dass nur ein Teil der für die Bezifferung benötigten Informationen im Wege der Auskunftsklage zu erlangen ist, zulässig.

OLG Schleswig, Urt. v. 18.7.2022 – 18 U 181/21

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