Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 S. 1 FeV). Grundsätzlich entfällt der bei der Ersterteilung gemäß § 15 FeV erforderliche Nachweis der Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung (§ 20 Abs. 1 S. 2 FeV). Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung allerdings dann an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 FeV und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt (§ 20 Abs. 1 S. 2 FeV). Aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs ist dabei im Wege einer Gesamtschau zu beurteilen, wie lange der erstmalige Nachweis der klassenspezifischen Befähigung für Omnibusse oder Lastkraftwagen schon zurückliegt, wie lange (und ob regelmäßig oder nur sporadisch) der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und wie lange eine danach möglicherweise liegende Phase mangelnder Fahrpraxis angedauert hat (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22.3.2021 – 11 ZB 20.3146 – juris Rn 14 m.w.N.). Technische Neuerungen und Entwicklungen bei Lastkraftwagen spielen dabei eine wichtige Rolle. (Leitsatz der Schriftleitung)

BayVGH, Beschl. v. 19.10.2022 – 11 ZB 22.1714

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