Unter Umständen ist für diese Annahme sogar kein Sachverständigengutachten einzuholen. So etwa, wenn ein Rangierunfall im Parkplatzbereich behauptet wird, bei dem ein Kfz auf eine bestimmte Art abgestellt und dann auf einer Seite beschädigt worden sein soll, dies aber offenkundig nicht passt und die Beteiligten dann nach einem Hinweis den Sachvortrag komplett ändern und so anpassen, dass der Schaden jetzt bei einer ganz anderen Stellung des Kfz auf der anderen Seite als bisher angegeben verursacht worden sein soll. In diesem Fall ist es äußerst unwahrscheinlich, dass sämtliche Unfallbeteiligten die gleiche fehlerhafte Erinnerung an das eigentliche Kerngeschehen haben, welches ja auf einem denkbar einfachen Sachverhalt, nämlich der Beschädigung eines parkenden Autos durch einen Anstoß, beruhen soll. Als Konsequenz ist dann festzuhalten, dass mit diesen Angaben der Beweis für den von der Klägerin behaupteten Unfall nicht geführt werden kann.[12]

[12] OLG Hamm, Beschl. v. 23.5.2016 – I 6 U 201/15 – juris.

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