Der Kl. begehrt von der beklagten Unfallversicherung die Feststellung, dass diese ihm zur Zahlung einer Unfallrente verpflichtet sei.

Mit Schreiben vom 26.3.2019 zeigte der Kl. der Bekl. an, dass er sich am XX.XX.2016 beim Sport durch einen Unfall an der Hüfte verletzt habe und diese Verletzung weiterhin bestehe. Die verspätete Anzeige bat er zu entschuldigen, da er aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, den Unfall früher anzuzeigen. Mit weiterem Schreiben vom 19.4.2019 nahm der Kl. Bezug auf ein Ablehnungsschreiben der Bekl. vom 8.4.2019 und erläuterte, dass ihm nach dem Unfall empfohlen worden sei, den Grad der Behinderung feststellen zu lassen. Er habe aus Scham nicht den Mut dazu gehabt, denn eine psychische Erkrankung habe ihn massiv daran gehindert. Den Antrag habe er dann am 17.4.2017 gestellt. Mit Bescheid vom 20.7.2018 sei ihm ein Grad der Behinderung von 50 % bescheinigt worden.

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