Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung den Ausspruch der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einzahlung eines in einem Klageverfahren des Antragstellers und dortigen Klägers gegen die A AG vor dem LG B festgesetzten Auslagenvorschusses für einen gerichtlich bestellten Sachverständigen.

Er unterhält bei B eine Rechtsschutzversicherung. Versichert ist unter anderem Privatrechtsschutz. Antragsgegnerin ist das vom VR beauftragte Schadensabwicklungsunternehmen.

Die Bestimmung des § 3a ARB sieht die Anwendung des so genannten Stichentscheids-Verfahrens vor.

Der Antragsteller erwarb im Januar 2018 von einem Gebrauchtwagenverkäufer zu einem Kaufpreis von 14.990 C einen im Jahre 2010 erstmals zum Verkehr zugelassenen Pkw C. Das Fahrzeug wies im Erwerbszeitpunkt eine Laufleistung von 100.100 km auf. Im Jahre 2020 beabsichtigte er, gegen den Hersteller des Fahrzeugs, die A AG, Klage auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu erheben. Er erbat eine Deckungszusage für das gerichtliche Verfahren. Diese erteilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 4.5.2020 mit Einschränkungen und verwies auf die Möglichkeit des Stichentscheid-Verfahrens.

Darin heißt es:

"Soweit Sie in Ihrer Klage Beweisantritte durch Sachverständigengutachten anbieten wollen, weisen wir darauf hin, dass diese nur soweit vom Deckungsschutz erfasst sind, als sie sich auf das konkret betroffene Kfz beziehen und sie für die Durchsetzung der Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abgasskandal notwendig sind."

… Es besteht kein Versicherungsschutz für ein auf den Nachweis einer unzulässigen Abschalteinrichtung bezogenes Gutachten.“

Nachdem der Antragsteller beim LG B Klage gegen die A AG erhoben hatte, erließ dieses einen Beweisbeschluss, wonach durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden soll, ob das Fahrzeug des Antragstellers über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Die Beauftragung des Sachverständigen machte es von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses in Höhe von 30.000 EUR innerhalb einer – derzeit verlängerten – Ausschlussfrist von drei Wochen abhängig.

Die Antragsgegnerin verweigerte die Übernahme der Sachverständigenkosten mit der Begründung, diese erreichten das Doppelte des Fahrzeugwertes, die Interessenwahrnehmung sei daher mutwillig, zumal zu erwarten stünde, dass der Vorschuss zur abschließenden Begutachtung nicht ausreichen werde. Sie verwies erneut auf das in den ARB vorgesehene Stichentscheid-Verfahren.

Der Antragsteller beauftragte daraufhin seine Verfahrensbevollmächtigten mit der Fertigung einer begründeten Stellungnahme, welche diese unter dem 4.5.2021 abgaben Bezug genommen wird. Die Antragsgegnerin hielt an ihrer Ablehnung fest.

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