Die Heldinnen und Helden von morgen lernen Laufradfahren noch vor dem Sprechen. Dabei werden manche von ihren Helikoptereltern in drei Lagen Luftpolsterfolie gepackt, während andere aus pädagogischen Gesichtspunkten und zur Immunstärkung möglichst luftig bekleidet über den Asphalt brettern. Spätestens mit Erwerb des Führerscheins hat man sich dann aber modisch emanzipiert und wird vor Besteigen des nunmehr motorisierten Zweirades zu selbstständigen Vernunfterwägungen angehalten.

Selbst in den alten Sagen gab es keinen Anzug, der einen hundertprozentigen Schutz vor Verletzungen bietet. Zugegeben: Das Fachhandelssortiment hat sich seit den Zeiten von Achilles und Siegfried deutlich verbessert. Spezialbekleidung mit Protektoren ist für jeden Geldbeutel und in unterschiedlicher Qualität erhältlich. Im Unglücksfall stellt sich demnach die Frage: Welche Bekleidung ist hier vernünftig und – soweit sie fehlt – kann man das dem Verletzten anlasten?

Trotz der großen Zahl an Unfällen mit motorisieren Zweirädern sind vergleichsweise wenige Urteile hierzu publiziert. In der einschlägigen Fachliteratur wird zudem die Entwicklung in der Rechtsprechung oft unzureichend wiedergegeben. Ein flüchtiger Blick verleitet daher vorschnell zum Eindruck, fehlende Schutzkleidung führe automatisch zur Mithaftung. Tatsächlich ist stets eine differenzierte und ausführliche Bewertung des Einzelfalls geboten:

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