II. … Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. …

1. Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 10.9.2021. In diesem hat er ausgeführt:

Dem Kl. steht der geltend gemachte Deckungsanspruch nicht zu. Mit Recht hat die Bekl. die vom Kl. nachgesuchte Deckungszusage mit der Begründung verweigert, dass die beabsichtigte Interessenwahrnehmung dem Ausschluss in § 25 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 ARB 2016 unterfällt, nach dem die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Dieser Ausschluss greift bei der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen aus einer Betriebsunterbrechungs-Versicherung ein, gleichviel ob der Versicherungsfall der Betriebsunterbrechung auf sachbezogenen oder – wie hier – in der Person des VN liegenden Umständen beruht.

1. Allerdings trifft es – was das LG nicht verkannt hat – zu, dass es für den vom Ausschluss geforderten "Zusammenhang" nicht genügt, dass die fragliche Interessenwahrnehmung durch die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit lediglich verursacht oder motiviert ist und auch ein bloß zufälliger Zusammenhang nicht ausreicht. Für die Bejahung der vom Ausschluss geforderten Unternehmensbezogenheit muss vielmehr jedenfalls ein innerer, sachlicher Zusammenhang von nicht nur untergeordneter Bedeutung bestehen (BGH r+s 1995, 64 VersR 1978, 816 unter I 2 c; siehe auch BGH r+s 2009, 107). In dieser Auslegung hält die Klausel einer Inhaltskontrolle stand und ist insbesondere nicht unklar i.S.v. § 305c Abs. 2 BGB (…).

2. Demgemäß ist der von der Ausschlussklausel geforderte Zusammenhang jedenfalls grundsätzlich zu verneinen, wenn der VN Deckung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeits- oder Krankentagegeldversicherung begehrt, da eine solche Versicherung von der Konzeption her der Abdeckung der privaten Kosten und der Sicherung des privaten Lebensstandards des Versicherten dient (s. Piontek in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 24 ARB 2010 Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch – freilich zu §§ 310 Abs. 3 Nr. 2, 13 BGB – BGH r+s 2012, 192) und der Abschluss eines solchen Vertrages von der Eigenschaft als Gewerbetreibender oder Freiberufler unabhängig ist. Insoweit berührt der Umstand der Art der beruflichen Tätigkeit nicht die "Natur" der Vertragsbeziehung zwischen VR und VN und auch nicht die "Natur" des vom VN wahrgenommenen rechtlichen Interesses (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senat r+s 2008, 151 unter II).

3. Entgegen der Auffassung der Berufung ist der vom Ausschluss geforderte Zusammenhang demgegenüber vorliegend gegeben.

Zwar trifft zu, dass alleine die bloße Bezeichnung der Versicherung als "Betriebsunterbrechungs-Versicherung" einen solchen Zusammenhang nicht begründet. Das LG hat aber zu Recht darauf abgestellt, dass das der Interessenwahrnehmung zugrunde liegende versicherte Risiko – anders als im Falle einer Berufsunfähigkeits- oder Krankentagegeld-Versicherung – die Betriebsunterbrechung ist, mag diese auch in der Person des Betriebsinhabers liegende Umstände wie die Arbeitsunfähigkeit abdecken.

Der Abschluss der in Rede stehenden Versicherung setzt dabei gerade eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit des VN voraus, wie sie auch im Versicherungsschein der Betriebsunterbrechungs-Versicherung deklariert ist. Zudem hängt die Leistung je nach Fall von den Umständen des Betriebs ab (Art. 7 Nr. 6 der vereinbarten ABFT); es ist anders als in der (typischen) Berufsunfähigkeits- oder Krankentagegeld-Versicherung gerade nicht ein wirklich fester Monats- oder Tagessatz versprochen. Im Übrigen soll die Leistung schon von der Konzeption her nicht nur den persönlichen Unterhaltsbedarf des Kl. decken, sondern z.B. auch fortlaufende Praxiskosten. Dies begründet den von der Ausschlussklausel geforderten Zusammenhang, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei der Versicherung um eine reine "Sachversicherung" handelt oder diese – zumindest auch – personenbezogene Risiken eindeckt. Die zugesagte Leistung dient – wie auch Art. 3 und 4 der zugrunde liegenden ABFT für den durchschnittlichen VN deutlich machen – dem Zweck, den infolge des versicherten Ereignisses geminderten Ertrag des Betriebes auszugleichen.

Die Frage, wie die Finanzgerichte – in einem ganz anderen rechtlichen Zusammenhang – Betriebsunterbrechungs-Versicherungen steuerrechtlich qualifizieren, kann an der vorstehenden Beurteilung nichts ändern. Ebenso wenig kommt es angesichts des deutlichen Ausschlusses rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit auf die Bezeichnung der Versicherung als "Privat-Kombi-Rechtsschutz" an.

zfs 3/2022, S. 158 - 159

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