Leitsatz (amtlich)

Bei dem Streit um Versicherungsleistungen aus einer privaten Unfallversicherung handelt es sich um eine Interessenwahrnehmung im privaten Bereich des Versicherungsnehmers der Rechtsschutzversicherung, und zwar unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit verunfallt.

 

Nachgehend

OLG Hamm (Urteil vom 15.06.2007; Aktenzeichen 20 U 50/07)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte für den Schadensfall vom 22.12.2005 Schaden-Nr. ########## Rechtsschutz im Hinblick auf die vom Kläger unter dem 22.06.2006 beim Landgericht Münster eingereichte Klage auf Unfallversicherungsschutz aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages mit der Nr. ############## bedingungsgemäß zu gewähren hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von bis zu 50.000,00 € die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger, der Inhaber eines Bäckereibetriebes war, nahm bei der Beklagten im Jahre 2004 eine Rechtsschutzversicherung unter Geltung der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Rechtsschutzversicherung - ARB P 01.02 (nachfolgend: ARB), bestehend aus einer Unternehmens-Rechtsschutz-Kombination mit Privat-Rechtsschutz-Kombination nach § 26 ARB. Hiernach besteht Versicherungsschutz "für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche (...) Tätigkeit des Versicherungsnehmers; für den Versicherungsnehmer (...) auch im privaten Bereich und für die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten". Nach § 26 Abs. 3 ARB umfasst der Versicherungsschutz Rechtsschutz u. a. im Vertrags- und Sachenrecht für den privaten Bereich und die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten. Nachdem der Kläger die Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit zum 01.08.2006 der Beklagten anzeigte, wird der Rechtsschutzvertrag seit dem 01.08.2006 als Privat-Rechtsschutzkombination nach § 21 ARB fortgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den in Ablichtung bei den Gerichtsakten befindlichen Versicherungsschein vom 25.06.2004 sowie das geltende Bedingungswerk (jeweils Anlage K1 zur Klageschrift vom 01.08.2006) verwiesen.

Der Kläger verunfallte am 03.06.2004 während der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als selbständiger Bäckermeister. Dieserhalb macht er aus einer bei der Q Versicherung (nachfolgend: Q) genommenen privaten Unfallversicherung in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Münster nach Leistungsablehnung vom 22.12.2005 Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung geltend.

Bereits mit Schreiben vom 01.12.2005 hatte die Beklagte Deckungsschutz für die Führung des Prozesses gegen die Q mit der Begründung versagt, dass die bei ihr genommene Rechtsschutzversicherung die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen im gewerblichen Bereich nicht umfasse. An ihrer Deckungsablehnung hielt die Beklagte mit Schreiben vom 08.06.2006 fest.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Deckung verpflichtet, da mit der Inanspruchnahme einer privaten Unfallversicherung bereits generell lediglich private Interessen des Versicherungsnehmers verfolgt würden. Überdies behauptet er, er habe seine berufliche Tätigkeit bereits am 03.06.2004 aus Anlass des Unfallereignisses aufgeben müssen. Insoweit ist er der Ansicht, er nehme auch konkret lediglich private Interessen wahr, da gegenüber der Provinzial Leistungen aus der Unfallversicherung erst nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit des Klägers geltend gemacht worden seien.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer vorgerichtlichen Leistungsablehnung fest. Sie behauptet, der Kläger habe auch nach dem Unfallereignis als Bäckermeister weiter gearbeitet und sei auch bei Geltendmachung der Ansprüche aus der Unfallversicherung und im Zeitpunkt ihrer Ablehnung durch die Q noch selbständig tätig gewesen, nämlich bis August 2006.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Der gegen einen Rechtsschutzversicherer erhobene Deckungsanspruch ist mit der Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO zu verfolgen, solange der Versicherungsnehmer noch nicht wegen der Kosten in Anspruch genommen worden ist oder der tatsächliche Kostenaufwand noch nicht feststeht (vgl. BGH, VersR 1999, 706 = r+s 1999, 285; OLG Köln, zfs 2002, 495; Mathy, in: Halm/Engelbrecht/Krahe, Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht, Kap. 34 Rn. 486).

Ohnehin entspricht es ständiger Rechtsprechung - auch der Kammer -, dass die Feststellungsklage gegenüber einer grundsätzlich möglichen Leistungsklage nicht nachrangig ist, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt, was ...

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