… 1. Die Kl. ist zur Durchsetzung der Forderung aktivlegitimiert. Als VN ist sie dazu befugt, Ansprüche aus der Kaskoversicherung geltend zu machen.

Da sich der Versicherungsschutz gem. Ziffer A.1.2 AKB 2014 sowohl auf den Fahrzeughalter als auch auf den Fahrzeugeigentümer erstreckt, ist es unerheblich, dass das streitgegenständliche Fahrzeug vom Ehemann der Kl. genutzt und finanziert wurde.

2. Der Ehemann der Kl. hat durch den Fahrzeugdiebstahl einen Schaden in Höhe des einbehaltenen Eigenverschuldensanteils von 7. 922 EUR erlitten.

Zwar war das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadensfalles finanziert und an die B sicherungsübereignet. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung war die Finanzierung jedoch beendet. …

3. Die Bekl. war jedoch dazu berechtigt, die Leistung aus der Kaskoversicherung wegen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadensfalles gem. §§ 23 Abs. 1, 26 Abs. 1 VVG i.V.m. Ziffer A.2. 20. 2 AKB 2014 zu kürzen.

a) Gem. §§ 23 Abs. 1, 26 Abs. 1 VVG ist der VR bei einer grob fahrlässigen Gefahrerhöhung des VN dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dabei trägt die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit der VN.

Nach § 23 Abs. 1 VVG darf der VN nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des VR keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der VR nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der VN seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 VVG vorsätzlich verletzt hat (§ 26 Abs. 1 S. 1 VVG). Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der VR berechtigt, seine Leistungen (…) einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der VN (§ 26 Abs. 1 S. 2 VVG). Der VR ist jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder dem Umfang der Leitungspflicht war (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG).

Auch gem. Ziffer A.2. 20. 2 AKB 2014 wurde vereinbart:

"Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens gem. § 81 VVG verzichten wir darauf, unsere Leistungen einem der Schwere Ihres Verhaltens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das gilt nicht bei grob fahrlässiger Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeuges […]."

Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten zu berücksichtigen Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Zu diesem besonders schweren Verstoß gegen die objektiv erforderliche Sorgfalt muss der Vorwurf eines subjektiven nicht entschuldbaren Verhaltens hinzukommen, das erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgeht (BGHZ 10, 16; BGH NJW-RR 2014, 90).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Versicherungsvertrag hatte ausdrücklich vorgesehen, dass als nächtlicher Einstellplatz die Garage genutzt wird. Auf dieser Grundlage hatte die Bekl. die Höhe der Versicherungsprämie kalkuliert.

Gegen diese Obliegenheit hatte der Zeuge Z verstoßen, indem er am Abend des 14.9.2017 das Fahrzeug vor der Garage stehen ließ. Im Rahmen seiner Vernehmung sagte der Zeuge aus, dass er es schlicht vergessen hatte, das Fahrzeug noch in die Garage zu fahren. Es kam sicherlich so ca. einmal pro Woche vor, dass er das Fahrzeug hat vor der Garage stehenlassen.

Durch dieses Verhalten hatte der Zeuge die Gefahr eines Diebstahls deutlich erhöht, da die Täter nicht mehr in die Garage eindringen mussten, um das Fahrzeug zu entwenden. Dies war dem Zeugen bewusst, zumal sich die Klägerseite in dem Versicherungsvertrag ausdrücklich dazu verpflichtet hatte, das Auto nachts in die Garage zu bringen. Insbesondere der von der Klägerseite gemutmaßte Tatverlauf, wonach die Täter im Wege des "Homejacking" die Daten des Fahrzeugschlüssels ausgespäht haben könnten, wäre wesentlich erschwert worden, wenn die Täter noch in die Garage hätten eindringen müssen.

Nicht erwiesen hatte sich indes der Vorwurf der Bekl., dass der Zeuge Z das Fahrzeug am Abend des 14. 9. 2017 nicht gem. § 14 Abs. 2 S. 2 StVO und § 38a. StVZO ordnungsgemäß gesichert habe. Nach diesen Vorschriften sind Pkw gegen unbefugte Benutzung zu sichern und zusätzlich mit einer Wegfahrsperre auszurüsten.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge diese Sicherheitsvorkehrungen ergriffen hatte. Er sagte im Rahmen seiner Vernehmung aus, dass er das Fahrzeug über den Sensor verschlossen hatte. Daraufhin seien sowohl das akustische Signal (das Klicken der Verriegelung) als auch das optische Signal (kurzes Aufblinken der Scheinwerfer) deutlich zu vernehmen gewesen.

b) Die von der Bekl. mit 40 % bemessene Anspruchskürzung war indes übersetzt. Nach Auffassung des Gerichts ist angesichts der hier vorliegenden Obliegenheitsverletzung lediglich eine Anspruchskürzung in Höhe von 30 % gerech...

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