Der am 18.11.1984 geboren Kläger wurde als Beifahrer bei einem Verkehrsunfall, der sich am 1.2.2004 ereignete, erheblich verletzt. Er erlitt u.a. ein Schädel-Hirn-Trauma zweiten Grades mit einer Subdural Blutung frontal, rechtsbetont und einer Hirnkontusion links occipital. Unstreitig haben der Fahrer und die mitverklagte Haftpflichtversicherung für die Unfallfolgen in vollem Umfang einzustehen.

Einen Tag vor dem Unfall hatte der Kläger die Klasse 12/1 des Gymnasiums abgeschlossen. Nach dem Unfall konnte er auf dem Gymnasium, das er bis dahin besucht hatte, wegen körperlicher und mentaler Defizite nicht mehr unterrichtet werden. Auch ein Wechsel auf ein Internatsgymnasium am Niederrhein führte nicht zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Im Zeitraum 2006 bis 2008 absolvierte er an einem Berufskolleg eine Ausbildung zum gestaltungstechnischen Assistenten, die er nur mit erheblichen Erleichterungen und Hilfestellungen erfolgreich abschließen konnte. Während des letzten halben Jahres der Ausbildung war er vom Schulbesuch befreit, unter anderem, weil es zu Konflikten mit anderen Auszubildenden gekommen war. Nach Abschluss der Ausbildung versuchte der Kläger mehrfach in seinem erlernten Beruf tätig zu werden, jedoch wurde kein Beschäftigungsverhältnis über die Probezeit hinaus fortgesetzt. Schließlich wurde er auf der Basis der Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit frühverrentet.

Der Kläger hat behauptet, er leide unfallbedingt an Epilepsie, einer posttraumatischen Hirnleistungsschwäche, Persönlichkeitsveränderungen, Sprachstörungen und Rückenschmerzen. Wegen vollständiger Erwerbsminderung stehe ihm ab Februar 2015 als Schadensersatz eine Erwerbsausfallrente in Höhe von 2.374,10 EUR pro Monat zu. Es sei davon auszugehen, dass er ohne den Unfall den Beruf des Wirtschaftspsychologen ergriffen und daher ein Einkommen in dieser Höhe (einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) erzielt hätte. Danach habe die Beklagte zu 2) auch bislang ihre Entschädigungszahlungen bemessen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Senat hat ihr nach ergänzender Beweisaufnahme teilweise stattgegeben.

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