Zur vorstehenden Entscheidung s.a. Anm. Herber in NZV 2022, 88. Zu temporären Radfahrstreifen ("Pop-up-Radwege"): OVG Bln-Bbg., Beschl. v. 6.1.2021 – 1 S 115/20, zfs 2021, 297; Müller, NZV 2021, 119. Zur Klagebefugnis jur. Personen s.a. VG Köln, Urt. v. 15.10.2021 – 18 K 6758/17 zu den subjektiven Rechten einer klagenden Kommanditgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG durch eine verkehrsbehördliche Anordnung in Gestalt der Ausweisung der Fahrradstraße mittels Zeichen 244.1 (nach Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO):"… Durch Verkehrszeichen getroffene Anordnungen können nicht nur natürliche Personen, sondern aufgrund ihrer Rechtsfähigkeit auch juristische Person, Personen- oder etwa Personenhandelsgesellschaften in ihrem Rechtskreis betreffen. Insoweit ist eine Zurechnung ihrer Organe, Vertreter und deren Hilfspersonen grundsätzlich möglich … Daraus folgt jedoch nicht, dass juristischen Personen oder auch Personen(handels)gesellschaften stets durch jedes Verkehrszeichen zumindest möglicherweise in ihrem Rechtskreis betroffen wären. Vielmehr ist sowohl die Frage der jeweiligen grundrechtlichen Betroffenheit als solche als auch die des etwaigen Ausmaßes eine Frage des Einzelfalls und hängt von der jeweiligen Verkehrszeichenregelung bzw. verkehrlichen Regelung ab …" Sie bedarf eines substantiierten Vorbringens.

zfs 3/2022, S. 179 - 180

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