Ob – wie bei Alkoholisierungsfahrten anerkannt – die Regelrechtsfolgen rechtsfehlerfrei verschärft werden dürfen, wenn die jeweiligen Grenzwerte erheblich überschritten werden ist für Drogenfahrten wohl noch nicht entschieden. M.E. dürfte dies im Einzelfall möglich sein.

Bei hohen Geldbußen (oberhalb von 250 EUR) erwarten die OLG in der Regel nähere tatrichterliche Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen. Bei der für den Regelfall einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG vorgesehenen Buße handelt es sich nämlich nicht um eine "geringfügige" i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG. Bei der Bemessung der Geldbuße sind in Fällen des § 24a Abs. 1 StVG daher die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen.[42]

Verschärfte Ahndung bei Wiederholungstaten setzt voraus, dass die einschlägigen Voreintragungen im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht tilgungsreif sind. Auch andere Verkehrsordnungswidrigkeiten (gem. § 24 StVG) dürfen dann grundsätzlich erhöhend berücksichtigt werden. Diese können nämlich dazu führen, dass kein Regelfall mehr i.S.d. BKatV vorliegt, so dass eine Überschreitung des Regelsatzes geboten erscheint. Um einen Wiederholungsfall i.S.d. BKatV handelt es sich auch im Falle vorausgegangener Verurteilung gem. § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB.[43]

[42] Vgl. z.B. OLG Rostock, Beschl. v. 20.4.2004 – 2 Ss (OWi) 102/04 I 63/04, VRS 107, 442.
[43] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.3.1993 – 5 Ss (OWi) 56/93 – 5 Ss (OWi) 41/93 I, NZV 1993, 405.

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