Festzustellen ist zunächst das Führen eines Kraftfahrzeugs.[1] Gemeint sind hier in erster Linie die fahrerlaubnispflichtigen und mit Motorkraft betriebenen Fahrzeuge. Aber auch ein Mofa, Pocketbikes,[2] E-Scooter nach der eKFV[3] und Segways[4] sind Kraftfahrzeuge. Bloße Spielzeuge oder reine Arbeitsmaschinen (Bsp.: sich durch Vibration fortbewegende Rüttelplatte) sind natürlich keine Kraftfahrzeuge in diesem Sinne. E-Bikes ("Pedelecs") sind wegen § 1 Abs. 3 StVG keine Kraftfahrzeuge.

Kraftfahrzeuge werden geführt, wenn sie unter bestimmungsgemäßer Anwendung ihrer Antriebskraft unter eigener Allein- oder auch Mitverantwortung in Bewegung gesetzt werden, um sie unter Handhabung der technischen Voraussetzungen während der Fahrbewegung durch den Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil zu leiten. Also: Ein Führen eines Kraftfahrzeugs ohne es durch den Motor in Bewegung zu setzen, ist nach heute herrschender Ansicht grundsätzlich nicht möglich.[5]

Der Fahrschüler führt nicht (vgl. § 2 Abs. 15 S. 2 StVG). Im Rahmen des "begleiteten Fahrens mit 17" ist jedoch nur der Fahrer, nicht aber die Begleitperson Fahrzeugführer.[6]

[1] Hierzu: Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis, Alkohol, Drogen, 7. Aufl. 2018, Teil 1 Rn 362 ff.; wichtig: einfache E-Bikes sind noch keine Kraftfahrzeuge, vgl. § 1 Abs. 3 StVG; auch: OLG Hamm, Beschl. v. 28.2.2013 – 4 RBs 47/13 = BeckRS 2013, 18137; E-Scooter dagegen sind Kraftfahrzeuge – Heß/Figgener, NJW-Spezial 2019, 585.
[3] BayObLG, Beschl. v. 24.7.2020 - 205 StRR 216/20, NStZ 2020, 736 = SVR 2020, 397 (m. Bespr. Koehl) = NZV 2020, 582 (m. Bespr. Lamberz) = DAR 2020, 576; Heß/Figgener NJW-Spezial 2019, 585; ausführlich zur eKFV: Schäler, SVR 2019, 292.
[5] BGH, Beschl. v. 27.10.1988 – 4 StR 239/88, NZV 1989, 32; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.11.1991 – 2 Ss 316/91 – 77/91 III, NZV 1992, 197.
[6] Albrecht, SVR 2005, 281, 283.

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