Festzustellen ist zunächst das Führen eines Kraftfahrzeugs.[1] Gemeint sind hier in erster Linie die fahrerlaubnispflichtigen und mit Motorkraft betriebenen Fahrzeuge. Aber auch ein Mofa, Pocketbikes,[2] E-Scooter nach der eKFV[3] und Segways[4] sind Kraftfahrzeuge. Bloße Spielzeuge oder reine Arbeitsmaschinen (Bsp.: sich durch Vibration fortbewegende Rüttelplatte) sind natürlich keine Kraftfahrzeuge in diesem Sinne. E-Bikes ("Pedelecs") sind wegen § 1 Abs. 3 StVG keine Kraftfahrzeuge.
Kraftfahrzeuge werden geführt, wenn sie unter bestimmungsgemäßer Anwendung ihrer Antriebskraft unter eigener Allein- oder auch Mitverantwortung in Bewegung gesetzt werden, um sie unter Handhabung der technischen Voraussetzungen während der Fahrbewegung durch den Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil zu leiten. Also: Ein Führen eines Kraftfahrzeugs ohne es durch den Motor in Bewegung zu setzen, ist nach heute herrschender Ansicht grundsätzlich nicht möglich.[5]
Der Fahrschüler führt nicht (vgl. § 2 Abs. 15 S. 2 StVG). Im Rahmen des "begleiteten Fahrens mit 17" ist jedoch nur der Fahrer, nicht aber die Begleitperson Fahrzeugführer.[6]
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