Durch Bußgeldbescheid wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften wurden eine Geldbuße sowie ein Fahrverbot verhängt. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Verurteilte rechtzeitig Einspruch ein. Der Betr. bestritt seine Fahrereigenschaft und trug vor, Fahrer sei Herr X gewesen. Ferner hätten sich im Auto die Zeugen sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau Y, befunden, die bestätigen könnten, dass Herr X Fahrer gewesen sei. Das AG lud daraufhin die Zeugen zum Termin. Zur Hauptverhandlung erschien lediglich der Verteidiger, der Betr. nicht. Das AG verwarf daraufhin den Einspruch. Der Antrag auf Wiedereinsetzung, die sofortige Beschwerde sowie die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge blieben erfolglos, ebenso die eingelegte Rechtsbeschwerde. Sodann hat der Verurteilte beantragt, das gegen ihn geführte Bußgeldverfahren wiederaufzunehmen und ihn freizusprechen. Es lägen neue Tatsachen bzw. Beweismittel vor, dass er das Fahrzeug nicht geführt habe. Hierzu benennt er die Zeugen, und gibt die Zeugenaussagen wieder. Zudem liege eine Bescheinigung seiner Arbeitgeberin vor, dass er gem. Auswertung seiner Einloggdaten seines elektronischen Chips am Tattag im Dienst gewesen sei. Schließlich sei auch seine Einlassung, dass er sich in der Zeit im Dienst befunden habe, als neue Tatsache zu werten.

Das AG hat den Antrag als unzulässig verworfen, da kein geeignetes Beweismittel angeführt worden sei. Der Betr. sei der ihm obliegenden gesteigerten Darlegungspflicht nicht nachgekommen. Es sei nicht ersichtlich, warum er die Tatsachen und Beweismittel nicht schon gegenüber der Verwaltungsbehörde bekannt gegeben habe. Das LG Trier hat die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten als unbegründet verworfen.

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