§ 2a Abs. 1 S. 2 StVG findet auch Anwendung, wenn dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis die deutsche Fahrerlaubnis nach Maßgabe der Vorschriften über die Ersterteilung, also nicht unter den erleichternden Voraussetzungen des § 31 FeV, erteilt wird.
OVG des Saarlandes, Beschl. v. 4.2.2020 – 1 B 336/19
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