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Nach der Vorschrift des § 24a Abs. 2 StVG handelt derjenige, der unter der Wirkung berauschender Mittel am Straßenverkehr teilnimmt, ordnungswidrig. Die Wirkstoffe, die zu einer solchen "Rauschwirkung" führen (etwa THC – Cannabis), sind teilweise auch in Medikamenten enthalten. Nun macht es aber durchaus einen Unterschied, ob jemand eine Droge konsumiert, um sich in einen rauschartigen Zustand zu versetzen, der normales Wahrnehmungs- und Reaktionsvermögen außer Kraft setzt, oder ob ein Patient auf ein Medikament angewiesen ist, um einen schmerzfreien und stabilen Zustand zu erreichen. Das sieht auch der Gesetzgeber so: Nach § 24a Abs. 2 S. 3 liegt keine Ordnungswidrigkeit vor, wenn die (normalerweise das Fahrverhalten beeinträchtigende) Substanz Bestandteil eines verordneten Medikamentes ist.

A. Der OWi-Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG

Nach § 24a Abs. 2 S. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kfz führt. Abs. 2 wurde eingeführt durch das StVG-ÄndG v. 28.4.1998 (BGBl I 810) und gilt seit 1.8.1998; er soll folgenlose Kfz-Fahrten unter der Einwirkung bestimmter Rauschmittel erfassen, nach deren Einnahme der Betroffene zwar nicht nachweisbar fahrunsicher i.S.d. § 316 StGB ist, so dass eine strafrechtliche Verfolgung hiernach entfällt, die aber allgemein geeignet sind, die Verkehrs- und Fahrsicherheit zu beeinträchtigen.[2]

Die Anlage zu § 24a StVG sieht folgende berauschende Mittel/Substanzen vor:[3]

 
Berauschende Mittel Substanzen
Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin Morphin
Morphin Morphin
Cocain Cocain
Cocain Benzoylecgonin
Amfetamin Amfetamin
Designer-Amfetamin Methylendioxyamfetamin (MDA)
Designer-Amfetamin Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
Designer-Amfetamin Methylendioxymetamfetamin (MDMA)
Metamfetamin Methamfetamin
[2] Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Hühnermann, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, StVG § 24a Rn 5 f.

B. Die Medikamentenklausel

Es gibt jedoch Substanzen, die als illegale Drogen konsumiert werden, aber auch im Rahmen einer ärztlich verordneten Therapie als Medikament oder wie ein Medikament verschrieben werden können. Hierzu zählen unter anderem:[4]

 
Wirkstoff Droge Medikament (Handelsname)
THC Cannabis Cannabis-Fertigarzneimittel (z.B. Sativex, Nabilon, Dronabinol) und Medizinal-Cannabisblüten mit Ausnahmegenehmigung der Bundesopiumstelle
Opiate (insb. Morphin) Heroin Morphinhaltige Arzneimittel, z.B. Oxigesic, Buprenorphin, Durogesic (Fentanylpflaster)
Amphetamine u.A. Amphetamin (Speed); MDMA (Ecstasy); Methamphetamin (Crystal Meth) Methylphenidathaltige Arzneimittel, z.B. Ritalin

Nicht ordnungswidrig ist das Verhalten des Betroffenen nach § 24a Abs. 2 S. 1, 2 StVG dann, wenn die festgestellte Substanz ausschließlich durch die bestimmungsgemäße Einnahme eines Arzneimittels in das Blut gelangt ist, vorausgesetzt, die Einnahme wurde für einen konkreten Krankheitsfall ärztlich verordnet[5] (sog. Medikamentenklausel).[6] Entsprechend verliert ein Fahrerlaubnisinhaber auch nicht die Fahreignung; es handelt sich nicht um die Einnahme von Betäubungsmitteln gem. Nr. 9.1 der Anlage 4 der FeV, sondern vielmehr um eine Behandlung mit Arzneimitteln nach Nr. 9.6 ("Arzneimittelprivileg").[7]

Die Ahndung gem. § 24a Abs. 2 S. 1 StVG ist dagegen nicht ausgeschlossen, wenn der Einfluss der nachgewiesenen Substanzen auf Missbrauch des Arzneimittels beruht, weil die Arznei dann nicht "bestimmungsgemäß" angewendet wurde.[8]

[4] Die Liste ist nicht abschließend (Drogen als Medikament – Hinweise für die Beurteilung der Fahreignung – https://www.cannabis-med.org/nis/data/file/bundesverkehrsministerium_fuehrerschein_2015).
[5] Krumm SVR 2011, 5.
[7] BayVGH, Beschl. v. 29.4.2019 – 11 B 18.2482.
[8] Krumm SVR 2011, 5.

C. Exkurs: Der Unterschied zur Fahreignung

Während es im Rahmen des § 24a StVG um die Sanktionierung vergangenen Verhaltens geht, hat die Frage, ob jemand geeignet zum Führen eines Kfz ist, eine Prognose zum Gegenstand.

Gem. § 3 Abs. 1 S. 1 StVG und § 46 Abs. 1 S. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kfz erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insb. dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kfz ausgeschlossen ist.

Für die Bejahung der Fahreignung kommt es auf die objektive Erfüllung des Trennungsgebots an.[9] Das Fahrerlaubnisrecht ist Gefahrenabwehrrecht. Bei der in diesem Rahmen vorzunehmenden Beurteilung der Fahreignung durch die Fahrerlaubnisbehörde geht es daher – anders als bei der Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG – nicht um die Sanktionierung eines zurückliegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr. Ausgerichtet ist das Fahrerlaubnisrecht vielmehr darauf, künftige Risiken für die Verkehrssicherheit soweit wie möglich auszuschalten.[10]

Allerdings regelt auch das Fahreignungsrecht den Fall, da...

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