Es gibt jedoch Substanzen, die als illegale Drogen konsumiert werden, aber auch im Rahmen einer ärztlich verordneten Therapie als Medikament oder wie ein Medikament verschrieben werden können. Hierzu zählen unter anderem:[4]
Wirkstoff | Droge | Medikament (Handelsname) |
THC | Cannabis | Cannabis-Fertigarzneimittel (z.B. Sativex, Nabilon, Dronabinol) und Medizinal-Cannabisblüten mit Ausnahmegenehmigung der Bundesopiumstelle |
Opiate (insb. Morphin) | Heroin | Morphinhaltige Arzneimittel, z.B. Oxigesic, Buprenorphin, Durogesic (Fentanylpflaster) |
Amphetamine | u.A. Amphetamin (Speed); MDMA (Ecstasy); Methamphetamin (Crystal Meth) | Methylphenidathaltige Arzneimittel, z.B. Ritalin |
Nicht ordnungswidrig ist das Verhalten des Betroffenen nach § 24a Abs. 2 S. 1, 2 StVG dann, wenn die festgestellte Substanz ausschließlich durch die bestimmungsgemäße Einnahme eines Arzneimittels in das Blut gelangt ist, vorausgesetzt, die Einnahme wurde für einen konkreten Krankheitsfall ärztlich verordnet[5] (sog. Medikamentenklausel).[6] Entsprechend verliert ein Fahrerlaubnisinhaber auch nicht die Fahreignung; es handelt sich nicht um die Einnahme von Betäubungsmitteln gem. Nr. 9.1 der Anlage 4 der FeV, sondern vielmehr um eine Behandlung mit Arzneimitteln nach Nr. 9.6 ("Arzneimittelprivileg").[7]
Die Ahndung gem. § 24a Abs. 2 S. 1 StVG ist dagegen nicht ausgeschlossen, wenn der Einfluss der nachgewiesenen Substanzen auf Missbrauch des Arzneimittels beruht, weil die Arznei dann nicht "bestimmungsgemäß" angewendet wurde.[8]
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