Bei einem Verkehrsunfall, für den die Bekl. in voller Höhe eintrittspflichtig ist, wurde das Fahrzeug des Kl., das mit dem Farbton "phantomschwarz Perleffekt" lackiert ist, beschädigt. Im Gutachten wurden Beilackierungskosten im Bereich der rechten vorderen Tür als erforderlicher Schadensbehebungsaufwand ausgewiesen. Der Kl. rechnete fiktiv unter Einbeziehung der Beilackierungskosten ab.

Das BG lehnte die fiktiv abgerechneten Beilackierungskosten mit der Begründung ab, deren Ersatzfähigkeit könne erst dann festgestellt werden, wenn sich nach durchgeführter Reparatur eine Abweichung des Farbtons der überarbeiteten Stelle von der übrigen Lackierung des Fahrzeuges ergebe. Wolle der Geschädigte eine Ersatzfähigkeit erreichen, müsse er reparieren lassen und konkret abrechnen.

Die Revision des Kl. hatte Erfolg.

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