"… Dem Kl. steht der geltend gemachte Anspruch weder aus A.2.3.2 AKB i. V m. § 1 VVG, noch aus §§ 90, 83 Abs. 1 VVG zu."

I. Ein Anspruch des Kl. besteht bereits dem Grunde nach nicht. Zwischen den Parteien ist streitig, ob für den streitgegenständlichen Unfall die Alkoholisierung des Kl. ursächlich war, so die Bekl., oder das Ausweichen vor einem die Fahrbahn kreuzenden Fuchs, so der Kl. Denn nach beiden denkbaren Varianten des Unfallgeschehens ist ein Anspruch des Kl. bereits nach dessen eigenem Vortrag auszuschließen, sodass auch eine Beweisaufnahme diesbezüglich unterbleiben konnte.

II. Legt man den Vortrag des Kl., ursächlich für den Unfall sei dessen Ausweichen vor einem die Fahrbahn kreuzenden Fuchs gewesen, zu Grunde, scheidet ein Anspruch nach A.2.2.4 AKB aus, weil es zu einem Zusammenstoß mit dem Tier nicht gekommen ist. Aber auch ein Anspruch aus §§ 90, 83 Abs. 1 VVG unter dem Aspekt der so genannten Rettungskosten scheidet hier aus.

1. Der Kl. trägt vor, er habe geistesgegenwärtig versucht, dem Fuchs nach rechts auszuweichen und hierdurch von der Fahrbahn abgekommen. Zwar sind unter dem Aspekt der Rettungskosten nach §§ 90, 83 Abs. 1 VVG solche Aufwendungen zu ersetzen, die der Kl. zur Abwendung eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls für erforderlich halten durfte, auch dann, wenn diese Aufwendungen letztendlich erfolglos geblieben sind (…). Ein Versicherungsfall steht unmittelbar bevor, wenn sich die generelle, latente Gefahrenlage so verdichtet hat, dass ein Versicherungsfall ohne die Rettungsmaßnahme unabwendbar oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit in Kürze eintreten würde (MüKo-VVG/Staudinger, 2. Aufl. 2016, § 90, Rn 8). Dies ist, den Vortrag des Kl. als wahr unterstellt, hier der Fall. Denn nach A.2.2.4 sind Zusammenstöße mit Tieren jeder Art versichert. Hätte eine Kollision mit einem Fuchs stattgefunden, wäre demnach der Versicherungsfall eingetreten und die Bekl. zur Regulierung des aus der Kollision verursachten Schadens verpflichtet gewesen.

Allerdings sind nur solche Aufwendungen zu ersetzen, die der VN den Umständen nach für geboten halten durfte. Hierbei ist auf die Sichtweise eines vernünftigen VN unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zum Handlungszeitpunkt abzustellen (MüKo-VVG/Staudinger, 2. Aufl. 2016, § 90, Rn 11). Danach sind solche Maßnahmen als geboten anzusehen, die Erfolg versprechen und in ihrem Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen (OLG Saarbrücken VersR 2012, 55). Vorliegend ist ein Anspruch des Kl. aber wegen grober Fahrlässigkeit auf null zu kürzen. Denn eine mögliche Kollision mit einem kleinen Tier wie einem Fuchs rechtfertigt nicht die Einleitung eines Ausweichmanövers mit dem Risiko, von der Fahrbahn abzukommen, insb. wenn wie hier der VN mit einem Fahrzeug in der Größe eines VW Touareg fährt.

2. Droht ein Fahrzeugschaden durch den Zusammenstoß mit einem Tier, so ist dieser versicherte Sachschaden gegen die durch ein Brems- und Ausweichmanöver drohenden möglicherweise mehrfachen Fahrzeug- und Personenschäden abzuwägen, die der VR erstatten muss, falls das Ausweichen geboten war. Bei der Abwägung kommt es auch auf die Größe des Tieres an (BGH zfs 2005, 502). Dazu, ob es sich um einen überdurchschnittlichen großen Fuchs gehandelt habe, hat der Kl. nicht vorgetragen. Ein durchschnittlicher ausgewachsener Fuchs wiegt zwischen 5–7,5 kg und weist eine Höhe von 35–50 cm auf. Vor diesem Hintergrund kann nicht damit gerechnet werden, dass es beim Aufprall mit dem VW Touareg des Kl. überhaupt zu einem nennenswerten Schaden an dem Pkw gekommen wäre.

Grds. sind dem VN aber auch bei objektiv nicht gebotenen Rettungsmaßnahmen seine Aufwendungen zu ersetzen, wenn er sie nach den Umständen für geboten halten durfte (…). Allerdings ist der Anspruch des Kl. entsprechend zu kürzen, wenn er die Maßnahme grob fahrlässig für geboten hielt (…). Dies ist hier der Fall.

Beruht die Annahme des VN hinsichtlich einer fehlerhaft angenommenen Gebotenheit einer Rettungsmaßnahme auf grober Fahrlässigkeit, so ist sein Anspruch auf Rettungskosten entsprechend dem Maßstab seines Verschuldens abzusenken gem. §§ 90, 83 Abs. 1, 81 Abs. 2 VVG. (…). Hierbei ist bei besonders schwerwiegendem Verschulden auch eine Reduzierung auf null möglich (…). Grob fahrlässig handelt dabei derjenige VN, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wobei es sich auch um ein in subjektiver Sicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln muss (…). Vorliegend trägt der Kl. vor, er sei geistesgegenwärtig dem Fuchs ausgewichen zur Vermeidung der Kollision. Er legt somit dar, dass das Ausweichmanöver kein bloßer Reflex gewesen sei, sondern von dem Willen zur Unfallvermeidung gesteuert. Der Kl. hatte demgemäß die Gefahren, die von einem Ausweichmanöver mit der Möglichkeit, von der Straße abzukommen, für den Pkw und dessen Insassen ausgehen mit der Möglichkeit der – hier offensichtl...

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