Die Kl. nimmt die Bekl. als Gesamtschuldner auf Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht der Bekl. sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Am 20.8.2017 gegen 15:00 Uhr betankte der Bekl. zu 1 das bei der Bekl. zu 2 haftpflichtversicherte Motorrad auf dem Tankstellengelände der Kl. in W. versehentlich mit Dieselkraftstoff. Nachdem er das Gelände zunächst verlassen hatte, kehrte er zurück, um den Dieselkraftstoff aus dem Tank zu entfernen und den Tank mit Benzin zu befüllen. Nachdem sich der Bekl. zu 1 erneut vom Tankstellengelände entfernt hatte, fanden sich dort zwei größere Lachen mit Benzin bzw. Diesel, die durch Mitarbeiter der Kl. abgebunden wurden und eine weitere Reinigung erforderlich machten. Es besteht die Gefahr, dass Kraftstoff ins Erdreich durchsickert und weitere Schäden verursacht.

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