Verfahrensgang

LG Mosbach (Aktenzeichen 1 O 198/17)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 22.03.2018 - 1 O 198/17 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,20 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.11.2017 sowie weitere 865,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.11.2017 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1 für sämtliche Folgen des Schadensereignisses vom 20.08.2017, geschehen in W, verursacht durch den Beklagten zu 1 und dessen falschen Umgang mit Kraftstoff, haftet und verpflichtet ist, sämtlichen Schaden, der aus diesem Ereignis und folgend resultiert, zu beseitigen und zu übernehmen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1 jeweils zu 50%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster Instanz trägt der Beklagte zu 1 50%. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 erster Instanz. Im Übrigen behalten die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz auf sich.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Am 20.08.2017 gegen 15:00 Uhr betankte der Beklagte zu 1 das bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherte Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf dem Tankstellengelände der Klägerin in W versehentlich mit Dieselkraftstoff. Nachdem er das Gelände zunächst verlassen hatte, kehrte er zurück, um den Dieselkraftstoff aus dem Tank zu entfernen und den Tank mit Benzin zu befüllen. Nachdem sich der Beklagte zu 1 erneut vom Tankstellengelände entfernt hatte, fanden sich dort zwei größere Lachen mit Benzin bzw. Diesel, die durch Mitarbeiter der Klägerin abgebunden wurden und eine weitere Reinigung erforderlich machten. Es besteht die Gefahr, dass Kraftstoff ins Erdreich durchsickert und weitere Schäden verursacht.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des weiteren Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5.000,20 EUR zuzüglich Zinsen und von 865 EUR zuzüglich Zinsen für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch für sämtliche Folgen des Schadensereignisses einzutreten haben. Es hat sich nach Anhörung des Beklagten zu 1, Inaugenscheinnahme von Videoaufnahmen des Tankstellengeländes sowie Einvernahme von Zeugen davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1 dafür verantwortlich ist, dass im Zusammenhang mit der Entfernung des Dieselkraftstoffs aus dem Tank des Motorrades Kraftstoff auf dem Tankstellengelände verschüttet wurde, der soweit möglich entfernt werden musste, dessen Reste aber noch weitere Schäden auslösen können. Das Landgericht ist der Auffassung, dies sei rechtlich als "beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden" einzuordnen, weshalb die Beklagten als Gesamtschuldner für die entstandenen Reinigungskosten aufzukommen hätten und auch eine Ersatzpflicht für weitere Schäden bestehe, die gesamtschuldnerisch zu erfüllen sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten zu 2, mit der diese die rechtliche Würdigung des Landgerichtes insoweit angreift als eine Haftung der Beklagten zu 2 ausgesprochen wurde. Das Urteil gegen den Beklagten zu 1 ist rechtskräftig.

Die Beklagte zu 2 ist der Auffassung, dass es sich bei der Fehlbetankung durch den Beklagten zu 1, dem anschließenden Ausbau des Tanks zur Entleerung und den damit verbundenen Vorgängen nicht um typische Fahrerhandlungen oder kleinere Reparaturarbeiten, die dem Gebrauch des Fahrzeugs zuzurechnen seien handele. Bereits wegen des Ausbaus des Kraftstofftanks, der einen Gebrauch des Motorrades zu dem Zeitpunkt unmöglich mache, stehe fest, dass der schadensstiftende Vorgang nicht beim Gebrauch eines Kraftfahrzeuges erfolgt sein könne, weshalb die Beklagte zu 2 für die dabei entstandenen Schäden nicht hafte. Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 22.03.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Mosbach, Az: 1 O 198/17, die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 22.11.2018 (II 63) verwiesen.

II. Die Berufung ist zulässig und begründet.

Die Höhe des Schadens greift die Berufung ebenso wenig an wie die Haftung des Bekla...

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