Hinweis

"(…) Ihre Auffassung, den geltend gemachten Rückstufungsschaden zurückzuweisen, geht fehl."

Unser Mandant war berechtigt, seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, ohne dass es einer Rücksprache mit Ihnen bedurft hätte. Aufgrund des Unfallhergangs war es von Anfang an unstreitig, dass eine Mithaftung unseres Mandanten von 50 % in Betracht kommt. Folglich bestand für unseren Mandanten keine Veranlassung, eine Bestätigung der Haftungsquote aus Ihrem Hause abzuwarten. In diesen Fällen ist der Geschädigte zur unmittelbaren Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung berechtigt (BGH, Urt. v. 19.12.2017 – VI ZR 577/16, DAR 2018, 197). Demgemäß haften Sie unserem Mandanten gegenüber hinsichtlich seines durch die Inanspruchnahme seines Vollkaskoversicherers verursachten Rückstufungsschadens i.H.v. 50 %. Wir überreichen anliegende Bescheinigung des Vollkaskoversicherers, wonach sich der potentielle Rückstufungsschaden auf insgesamt (…) EUR beläuft. Die Haftungsquote berücksichtigt, beschränkt sich der Anspruch unseres Mandanten auf maximal (…) EUR. Aus Vereinfachungsgründen schlagen wir eine Pauschalierung des Rückstufungsschadens i.H.v. (…) EUR vor. Hierdurch könnte die aufwendige Nachweisführung des jährlichen Rückstufungsschadens im beiderseitigen Interesse vermieden werden.“

 

Erläuterung:

Der BGH hat mit Urteil vom 19.12.2017 (VI ZR 577/18) die Ersatzfähigkeit eines Rückstufungsschadens in der Kfz-Kaskoversicherung bestätigt. Der BGH hält somit an seiner seit 1966 feststehenden Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 18.1.1966 – VI ZR 147/64) fest. Entscheidend ist nach seiner Rechtsprechung, dass der Rückstufungsschaden der Höhe nach ebenfalls der festgestellten Mithaftungsquote unterliegt.

Es handelt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bei der Rückstufung in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten um eine Folge des unfallbedingten Fahrzeugschadens. Dass der Rückstufungsschaden auch bei nur anteiliger Schadensverursachung in der jeweiligen Quote zu ersetzen ist, bestätigte der BGH bereits mit seinen Urteilen vom 24.4.2006 (DAR 2006, 574) und vom 26.9.2006 (DAR 2007, 21). Für die Frage der Ersatzfähigkeit dieses Rückstufungsschadens kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte die Regulierung des eingetretenen Schadens über die Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners abwartet oder sogleich den Gesamtschaden beim Kaskoversicherer ausgleichen lässt.

In beiden Konstellationen fällt der Rückstufungsschaden für den Unfallgeschädigten an. In seiner Entscheidung stellte der BGH klar, dass dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden kann, dass er über eine Vollkaskoversicherung verfüge und daraus Vorteile ziehen könne. Der Schädiger muss den Geschädigten schadensrechtlich so nehmen wie er kommt. Die Vorteile, die der Schädiger aus der Vollkaskoversicherung hat, hat sich der Geschädigte mit den Prämien entsprechend erkauft, um die Vorteile der Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen zu können und nicht um seinen Unfallgegner zu entlasten.

Autor: Tamás Ignácz

Rechtsanwalt Tamás Ignácz, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Rostock

zfs 3/2019, S. 125

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