Die 1966 geborene Kl. unterhielt bei der Bekl. eine Unfallversicherung, der die AUB 88 zugrunde lagen. Die Versicherungssumme betrug 200.000 DM. Für die Altersgruppe der Kl. war eine Verdoppelung der Leistung bei einem Invaliditätsgrad ab 80 % vorgesehen. Am 19.7.1998 befand sich die Kl. als Beifahrerin in einem Pkw, der bei einem Verkehrsunfall mit der vorderen Seite gegen einen von rechts aus einer untergeordneten Straße kommenden Wagen stieß. Die Kl. wurde mit dem Rettungswagen in das N Krankenhaus gebracht. Im Aufnahmebogen ist als Untersuchungsergebnis unter anderem "Wirbelsäule o.B." vermerkt. Die durchgeführten Röntgenaufnahmen ergaben keine pathologischen Befunde. Der Entlassungsbericht v. 20.7.1998 enthält die Diagnosen "Stumpfes Bauchtrauma, Thoraxprellung rechts mit Gurtprellmarken, V.a. HWS-Distorsion". Weiter heißt es: "Bei nur geringer Beschwerdesymptomatik im Bereich der HWS wurde zunächst auf eine anatomische Zervicalstütze verzichtet."

Die Kl. hat behauptet, dass bei ihr ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von 100 % vorliege. Nach ihren Angaben gegenüber den sie behandelnden und untersuchenden Ärzten leidet sie insb. an Kopfschmerzen, Schmerzen und Verspannungen in Nacken und Schulter, Gefühlsstörungen (Taubheit, Kälte) und Kraftlosigkeit im linken Arm und teils im linken Bein, Schwindel, Störungen des Sehens, Hörens und Riechens sowie einem Aufmerksamkeitsdefizit.

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