Der Kl. nahm die beklagte Augenärztin als Erbe seiner während des Berufungsverfahrens verstorbenen Ehefrau wegen behaupteter verspäteter Diagnose eines bösartigen Adlerhautmelanoms auf Schadensersatz in Anspruch. Die damals noch durch den Streithelfer vertretene Bekl. versäumte die Klageerwiderungsfrist. Nachdem in der mündlichen Verhandlung für die Bekl. niemand erschienen war, erging gegen sie Versäumnisurteil auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Feststellung der Ersatzpflicht der Bekl. für künftige immaterielle und materielle Schäden infolge fehlerhafter Behandlung. Die Bekl. legte fristgerecht Einspruch ein, begründete ihn jedoch nicht innerhalb der Einspruchsfrist. Ihren Antrag auf Verlängerung der Einspruchsfrist wies das LG zurück. Der Einspruchstermin fand einen Monat nach Zustellung des Versäumnisurteils statt, in ihm ließ die Bekl. auf die Klage, unter Vorlage eines Schriftsatzes auf die Klage erwidern. Das LG wies den Vortrag der Bekl. als verspätet zurück und hielt das Versäumnisurteil aufrecht.

Die Revision des Streithelfers der Bekl. führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das BG.

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