Ob allein die fehlende Mitteilung über die Einsichtsmöglichkeit in die zu übersendenden Unterlagen nach § 11 Abs. 6 S. 2 Hs. 2 FeV zur Rechtwidrigkeit der Gutachtensanforderung mit der Folge führt, dass der Fahrerlaubnisinhaber berechtigt ist, die Beibringung des Gutachtens zu verweigern, ohne die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 S. 1 FeV befürchten zu müssen, kann jedenfalls dann offenbleiben, wenn der Fahrerlaubnisinhaber durch eine Einsicht in die zu übersendenden Unterlagen keinen anderen Kenntnisstand erlangen konnte als ohne Einsicht. Im Übrigen lässt es der Senat ausdrücklich offen, ob er der Rspr. des HessVGH folgt, wonach es sich bei der Vorschrift des § 11 Abs. 6 S. 2 Hs. 2 FeV nur um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung (nie) zu einer Aufhebung einer im Anschluss daran ergangenen Entziehung der Fahrerlaubnis führt (HessVGH, Urt. v. 26.5.2011 – 2 B 550/11 <juris Rn 6 ff.>).

(Leitsatz der Schriftleitung)

BayVGH, Beschl. v. 27.11.2012 – 11 ZB 12.1596

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge