Der 1969 geborene Kl. begeht Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen die Feststellung des Bekl., dass er nicht berechtigt ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Das LG Augsburg verurteilte den Kl. mit Urt. vom 11.1.1996 (Az. 8 Kls 414 Js 105092/94) wegen Diebstahls in 2 Fällen in Tatmehrheit mit schwerem Bandendiebstahl in 9 Fällen sachlich zusammentreffend mit schwerem Raub in Tatmehrheit mit unerlaubtem Erwerb und Besitz einer halbautomatischen Selbstladewaffe, rechtlich zusammentreffend mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren. Weiter wurde festgelegt, dass dem Kl. vor Ablauf von 3 Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Zur Begründung dieser Maßregel wird in dem Urt. ausgeführt, dass sich die fehlende charakterliche Eignung des Kl., der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sei, sowohl aus der Tatsache ergebe, dass er trotzdem wiederholt ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen geführt habe, ferner aus dem Umstand, dass er damit auch zur Begehung erheblicher Straftaten gefahren sei. Bei der Bemessung der Sperrfrist sei berücksichtigt worden, dass der Kl. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bereits in 2 Fällen strafrechtlich belangt worden sei. Die Sperrfrist endete am 18.6.1999.

Am 8.4.2005 wurde dem Kl. ein tschechischer Führerschein für die Klassen A und B (Datum der Fahrerlaubniserteilung 7.4.2005) ausgestellt. Als Wohnsitz ist eine deutsche Stadt angegeben.

Mit Schreiben vom 8.12.2008 teilte die Fahrerlaubnisbehörde dem Kl. mit, dass ihn sein tschechischer Führerschein wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip nicht berechtige, in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen. Am 4.2.2009 wurde der Kl. als Fahrer eines Kraftfahrzeugs kontrolliert. Die Polizei erstattete Strafanzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Auf dem freiwillig abgegebenen Führerschein wurde von der Fahrerlaubnisbehörde ein Sperrvermerk angebracht.

Am 23.2.2009 wurde dem Kl. ein neues tschechisches Führerscheindokument mit einem tschechischen Wohnsitz ausgestellt. Als Datum für die Erteilung der Fahrerlaubnisklassen A und B ist 7.4.2005 angegeben. Der Kl. beantragte mit der Vorlage einer Kopie dieses Dokuments und eines tschechischen Ausweises, die Polizei darüber zu informieren, dass der Sperrvermerk aus dem Polizeicomputer gelöscht werde.

Nach Anhörung stellte die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 9.4.2009, zugestellt am 17.4.2009, fest, dass der Kl. nicht berechtigt sei, von seiner am 7.4.2005 in der Tschechischen Republik ausgestellten Fahrerlaubnis (Nr. … ) im Inland Gebrauch zu machen. Dies gelte auch für jede Fahrerlaubnis, die im Umtausch oder als Ersatz für diese Fahrerlaubnis erworben worden sei oder in Zukunft erworben werde. Weiter wurde eine Vorlageverpflichtung für die tschechische Fahrerlaubnis zur Eintragung eines Sperrvermerks und der Sofortvollzug der Feststellungen und der Vorlageverpflichtung angeordnet sowie ein Zwangsgeld für die nicht fristgerechte Befolgung der Vorlageverpflichtung angedroht. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass der Kl. nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Einer Entziehungs- bzw. Aberkennungsverfügung bedürfe es nicht. Am 23.4.2009 wurde der Sperrvermerk auf dem am 23.2.2009 ausgestellten Führerscheindokument angebracht.

Den eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 16.3.2010 zurück. Am 15.4.2010 erhob der Kl., vertreten durch seinen Bevollmächtigten, Anfechtungsklage zum VG und beantragte, ihm für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Bevollmächtigten als Rechtsanwalt beizuordnen.

Den Prozesskostenhilfeantrag lehnte das VG mit Beschl. vom 18.8.2010 ab. Es spreche eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klage gegen den Bescheid des Bekl. vom 9.4.2009 unbegründet sei, da sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig darstelle. Der Kl. habe ausweislich des am 8.4.2005 ausgestellten Führerscheins zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehabt (§ 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV). Der am 23.2.2009 ausgestellte Führerschein dokumentiere lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis. Weiter sei gegen den Kl. mit der Anordnung der isolierten Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB eine Maßnahme i.S.d. § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV ergriffen worden. Diese Maßnahme sei in das Verkehrszentralregister eingetragen und erst am 12.1.2011 tilgungsreif.

Mit der Beschwerde wird beantragt, den verwaltungsgerichtlichen Beschl. aufzuheben und dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten stattzugeben. Eine Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV liege nicht vor. Die in der Vorschrift bezeichneten Maßnahmen seien nur Entziehung, Versagung der...

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