Für die außergerichtliche Regulierung eines Verkehrsunfalls, auf Grund dessen der Geschädigte neben materiellem Schadensersatz wegen mehrerer leichter alltäglicher Verletzungen (hier: eine Schädelprellung, ein HWS-Schleudertrauma, eine Prellung der Lendenwirbelsäule und Stauchungen, Prellungen und Schürfungen des linken Unterarms) ein Schmerzensgeld von 1.600,00 EUR geltend macht, ist nur der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG a.F. (= Nr. 2300 VV RVG n.F.) angemessen. (Leitsatz des Bearbeiters)

OLG Brandenburg, Urt. v. 4.11.2010 – 12 U 87/10

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