Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 23.05.2017 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 99,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 23.05.2017 zu bezahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Forderung seiner Prozess bevollmächtigten in Höhe von 104,00 EUR (1,3-Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG) zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR (gemäß Nr. 7002 VV RVG und Mehrwertsteuer in Höhe von 23,56 EUR (gemäß Nr. 7008 VV RVG) freizuhalten.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 39 % und der Beklagte 61 %.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische, unbedingte, unwiderrufliche Bürgschaft eines in Deutschland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.149,77 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Am 08.11.2016 kam es in Dresden auf dem Langen Weg zu einem Verkehrsunfall unter Beteiligung des Klägers mit dem Fahrzeug, amtliches Kennzeichen: … sowie dem Beklagten, der das Fahrzeug, amtliches Kennzeichen: … steuerte. Der Beklagte bremste sein Fahrzeug verkehrsbedingt ab, der Kläger fuhr auf das Fahrzeugheck des Fahrzeugs des Beklagten auf.

Der Kläger behauptet, nach dem Unfall sei der Beklagte aus seinem Fahrzeug ausgestiegen, habe die Fahrertür des Fahrzeugs des Klägers aufgerissen und diesem mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Er habe dadurch Gesichtsverletzungen erlitten. Ausweislich des ärztlichen Berichtes über Unfallfolgen des Dr. … vom 15.12.2016 habe der Kläger durch das Verhalten des Beklagten eine Schädelprellung des Gesichtsschädels verbunden mit Druckschmerzen im linken Kieferköpfchen sowie Kauschmerzen und ein HWS-Schleudertrauma erlitten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 2 und K 3 Bezug genommen.

Der Kläger beziffert die Klageforderung wie folgt:

Schmerzensgeldanspruch: mindestens 1.050,00 EUR

Kostennote für Arztbericht: 74,77 EUR (Anlage K 4) sowie

Unkostenpauschale: 25,00 EUR.

Der Kläger beantragt,

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 1.050,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 23.05.2017 zu zahlen.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 99,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 23.05.2017 zu zahlen.

3.

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 149,50 EUR (1,3 Geschäftsgebühr gemäß § 13, 14 Nr. 2300 VV RVG) zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR (gem. Nr. 7002 VV RVG) und Mehrwertsteuer in Höhe von 32,21 EUR (gem. Nr. 7008 VV RVG) freizuhalten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet, die Fahrertür des Fahrzeugs des Klägers aufgerissen und den Kläger mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Ferner bestreitet er, nach dem Unfall brüllend zu dem Klägerfahrzeug gegangen zu sein und mehrfach an die Scheibe der Fahrertür geschlagen zu haben. Ebenso dass er den Kläger angebrüllt habe und mit der Faust in das Auto gezielt auf den Fahrer eingeschlagen habe. Nach dem Unfall sei er zu dem klägerischen Fahrzeug gegangen. Er habe den Kläger jedoch nicht ins Gesicht geschlagen. Tatsächlich sei es so gewesen, dass er den Kläger lediglich mit der flachen Hand leicht zur Seite gestoßen habe. Die flache Hand des Beklagten habe hierbei lediglich die Schulter des Klägers berührt. Es werde bestritten, dass der Kläger durch das Verhalten des Beklagten eine Schädelprellung des Gesichtsschädels verbunden mit Druckschmerzen im linken Kieferköpfchen sowie Kauschmerzen und ein HWS-Schleudertrauma erlitten habe. Hilfsweise werde vorgetragen, dass ein Schlag ins Gesicht nicht geeignet sei, solche Verletzungen herbeizuführen. Aus dem als Anlage K 2 vorgelegten Arztbericht sowie dem als Anlage K 3 eingeführten Durchgangsarztbericht werde ersichtlich, dass sich bei diesem Unfall der Frontairbag des klägerischen Fahrzeugs gelöst habe. Es sei wohl vielmehr davon auszugehen, dass sich der Kläger die vermeintlichen Verletzungen durch den Unfall sowie die Airbags zugezogen habe. Ebenfalls werde aus dem Arztbericht vom 15.12.2016 ersichtlich, dass bezüglich des Heilungsverlaufs lediglich von Beschwerden im Rücken sowie des rechten Ellenbogens berichtet werde.

Der Beklagte stellt...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge