Die Kl. begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 9.5.2007, für den die Bekl. als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers dem Grunde nach unstreitig haftet.

Die Kl. beauftragte am 10.5.2007 einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang. In dem Gutachten ermittelte dieser voraussichtliche Reparaturkosten i.H.v. 3.746,73 EUR brutto, einen Wiederbeschaffungswert i.H.v. 2.200 EUR und einen Restwert i.H.v. 800 EUR.

Die Kl. hat das Fahrzeug den Vorgaben des Sachverständigen entsprechend – allerdings unter Verwendung von Gebrauchtteilen – gegen Zahlung von 2.139,70 EUR brutto reparieren lassen und bis Anfang Juni 2008 weiter genutzt. Die Bekl. hat der Kl. die Nebenkosten, die Reparaturkosten und eine Nutzungsausfallentschädigung für 15 Tage i.H.v. 38 EUR täglich erstattet. Mit ihrer Klage hat die Kl. weitere 720,30 EUR Reparaturkosten sowie erstinstanzlich für weitere zwei Tage und zweitinstanzlich für einen weiteren Tag Nutzungsausfallentschädigung verlangt. Sie ist der Ansicht, die Bekl. habe nicht nur die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, sondern fiktive Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts zu zahlen.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das LG die Bekl. zur Zahlung eines weiteren Betrags i.H.v. 758,30 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage hinsichtlich der Zinsen teilweise abgewiesen. Mit der vom BG zugelassenen Revision verfolgt die Bekl. ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

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