Das Grundprinzip des Punktesystems ist stimmig und gerechtfertigt. Wer immer wieder im Straßenverkehr auffällt, soll sein Verhalten ändern. Ansonsten muss ihm als letzte Konsequenz die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das regelt § 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Damit müsste doch gut gearbeitet werden können. Ein anerkannter Fachanwalt für Verkehrsrecht hat gerade eben über "Probleme mit den Punkten" gesprochen. Wer mit dem Leiter einer Führerscheinbehörde über das Punktesystem spricht, er hört sinngemäß "komplizierte Rechnerei", ja selbst die Kollegen am Verwaltungsgericht sagen bei Punktefällen, das sei ein "elendes Herumgerechne". Bereits das Punktesystem in § 4 StVG selbst hält einige komplizierte "Fallstricke" bereit. Daneben muss dieses System mit anderen Instituten des Fahrerlaubnisrechts gekoppelt werden, etwa den Vorschriften über das Verkehrszentralregister. Denn Zuwiderhandlungen, die länger zurückliegen, sollen dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten werden – das ist ein Gebot der Verhältnismäßigkeit; das ist in § 29 StVG festgeschrieben. Das kann im Einzelfall zu komplizierten Konstellationen führen. Auch die Fahrerlaubnis auf Probe muss mit dem Punktesystem abgestimmt werden. Im Folgenden beleuchte ich einige Problempunkte des Punktesystems, die den Verwaltungen und den Verwaltungsgerichten zu schaffen machen. Hier könnte eine Vereinfachung oder Klarstellung hilfreich sein.

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