Die Parteien schlossen am 25.7.2005 einen Vertrag, in dem sich die damals 17-jährige, durch ihre Eltern vertretene Klägerin verpflichtete, dem Beklagten den Zweibrücker Wallach "L" zu übergeben und zu übereignen. Der Beklagte, ein Kraftfahrzeug-Fahrlehrer, verpflichtete sich "im Gegenzug, alle Aufwendungen zu übernehmen", die der Klägerin bis zur Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B entstehen; darin sollten "alle Fahrstunden, Theoriestunden und Gebühren" eingeschlossen sein.

Die Klägerin begann ihre Fahrausbildung bei dem Beklagten, wechselte aber nach 24 Fahrstunden im Einvernehmen mit dem Beklagten zur Fahrschule M. Nach erfolgreichem Abschluss der Fahrausbildung im Jahr 2006 stellte diese Fahrschule der Klägerin für die weiteren 28 Fahrstunden und 12 Sonderfahrten sowie die Prüfungs- und sonstigen Gebühren einen Betrag von 1.531,72 EUR in Rechnung. Die Klägerin bezahlte die Rechnung am 31.7.2006 und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 7.8.2006 – unter Androhung des Rücktritts von der Vereinbarung vom 25.7.2005 – vergeblich auf, ihr diesen Betrag bis zum 15.8.2006 zu erstatten. Sie erklärte am 23.8.2006 den Rücktritt vom Vertrag und verlangte vom Beklagten die Herausgabe des Pferdes. Der Beklagte, der das Pferd bereits im Frühjahr 2006 seiner Tochter übereignet hatte, zahlte am 25.8.2006 ebenfalls den Betrag von 1.531,72 EUR an die Fahrschule M und lehnte die Herausgabe des Pferdes ab. Die Fahrschule M bat die Parteien vergeblich um Mitteilung, an wen sie den doppelt erhaltenen Rechnungsbetrag zurückzahlen solle.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Wertersatz für das Pferd in Höhe von 6.000 EUR. Der Beklagte hat widerklagend die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 278,05 EUR begehrt. Das LG hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und der Klägerin als Wertersatz einen Betrag in Höhe von 2.290,72 EUR zugesprochen; im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Wertersatz in voller Höhe weiter.

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