Die Bestimmung des § 346 Abs. 2 S. 2 BGB, nach der bei der Berechnung des Wertersatzes die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zu Grunde zu legen ist, findet auch im Falle des Rücktritts wegen Zahlungsverzugs des Schuldners Anwendung.

BGH, Urt. v. 19.11.2008 – VIII ZR 311/07

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