“ … 1. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankentagegeld für die Zeit vom 1.7.2002 bis zum 28.1.2003 scheitert bereits am fehlenden Nachweis der Arbeitsunfähigkeit.

Nach § 1 Abs. 3 MB/KT 78 setzt Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person – u.a. – voraus, dass sie ihre berufliche Tätigkeit – allein auf den von ihr tatsächlich ausgeübten Beruf kommt es an (BGH VersR 1997, 1133) – in keiner Weise ausüben kann. Der Kläger war zu dem Zeitpunkt, zu dem nach seinen Angaben der Versicherungsfall eintrat, also Anfang des Jahres 2002 – ausschließlich – als Versicherungsvermittler vollschichtig tätig.

Allerdings hat der Kläger in erster Instanz Anderes vorgetragen. Seine eigenen Angaben in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat haben insoweit “neue’ Tatsachen zum Inhalt. Das steht ihrer Zulassung jedoch nicht entgegen, weil sie unstreitig sind (BGH NJW 2005, 291-293).

^Dass der Kläger in diesem von ihm ausgeübten Beruf während des Zeitraumes 1.7.2002 bis 28.1.2003 zu 100 % arbeitsunfähig erkrankt war, ist nicht erwiesen. Die Sachverständige Dr. B hat die Behauptung des Klägers nicht bestätigt. Der Kläger hat ihre Feststellungen nicht angegriffen. Sie sind ausführlich begründet und in sich schlüssig. Dies geht zu Lasten des Klägers, da er die Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit trägt (Prölls/Martin/Prölss, VVG, 27. Aufl., § 6 MB/KT 94, Rn 8).

2. Eine Leistungspflicht der Beklagten besteht aber auch für den Zeitraum 2.1.2002 bis 30.6.2002 nicht.

a. Es kann dahinstehen, ob das schon daraus folgt, dass die Versicherungsfähigkeit des Klägers zum Ende des Jahres 2001, also unmittelbar vor dem behaupteten Versicherungsfall, nicht mehr bestand. Im Tarif bestimmte Voraussetzung, von der die Fortdauer der Krankenhaustagegelddeckung abhängt, ist, dass die versicherte Person ihr “Einkommen aus selbständiger Tätigkeit’ bezieht. Das entspricht dem Schutzzweck der Krankentagegeldversicherung, die versicherte Person gegen Verdienstausfall zu sichern. Nicht nur aus seinem – prozessrechtlich nicht zu berücksichtigenden – Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung folgen aber gewichtige Zweifel daran, ob der Kläger gegen Ende des Jahres überhaupt noch selbstständig Einkommen aus einer Tätigkeit als Versicherungsvermittler bezogen hat; immerhin weist der von ihm jetzt vorgelegte “Kontennachweis’ Bruttoprovisionseinnahmen für das ganze Jahr 2001 von gerade noch 2611,78 EUR aus. Die V AG hat davon abgesehen mitgeteilt, der Kläger sei ihr ab Ende 2000 nur noch als “nebenberuflicher Außendienstpartner’ verbunden gewesen. Darüber hinaus hat der Kläger der Sachverständigen gegenüber erklärt, er sei “von 2001 bis 2004 … gar keiner Versicherungstätigkeit’ mehr nachgegangen. Von einem Bezug von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit – als der im Tarif bestimmten Voraussetzung der Versicherungsfähigkeit – kann aber regelmäßig nur dann gesprochen werden, wenn eine versicherte Person ihr bisheriges berufliches Wirken nachhaltig (vgl. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG) und auf Wiederholungsabsicht angelegt fortsetzt, wenn also der Kläger seine Dienstleistung als Versicherungsvermittler vor Eintritt des behaupteten Versicherungsfalls zumindest weiter vorhielt, um sich eine Lebensgrundlage zu verdienen, nicht aber, wenn es aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen zu einer stillen Beendigung seines “Gewerbes’ gekommen ist.

Die tatsächliche Einstellung selbständigen Erwerbs durch den Kläger schon gegen Ende des Jahres 2001, für die vieles spricht, muss allerdings die Beklagte als Versicherer beweisen. Ob ihr dies angesichts des in ungewöhnlichem Maße widersprüchlichen Verhaltens des Klägers gelungen ist oder erneuter weiterer Aufklärung bedürfte, kann jedoch dahinstehen.

b. Denn die Beklagte ist gem. §§ 9 Abs. 5, 10 Abs. 2 MB/KT 78, § 6 Abs. 1 VVG leistungsfrei.

aa. Von seiner Verpflichtung zur Leistung von Krankentagegeld ist der Versicherer frei, wenn der Versicherungsnehmer einen Berufswechsel nicht unverzüglich anzeigt, diese Obliegenheitsverletzung nicht als unverschuldet i.S.d. § 6 Abs. 1 VVG anzusehen ist und der Versicherer – wie hier – das Vertragsverhältnis innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung kündigt. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Der Kläger hat gegen die ihm gem. § 9 Abs. 5 MB/KT 78 obliegende Verpflichtung, einen Berufswechsel anzuzeigen, verstoßen. Eine solche Obliegenheitsverletzung könnte zwar noch nicht angenommen werden, wenn der Kläger – wovon der Senat auf Grund seines Vortrags zunächst ausgehen musste – lediglich eine “weitere’ Tätigkeit als Versicherungsvermittler neben einem fortbestehenden beruflichen Einsatz als Lebensmittelhändler übernommen hätte. Von einem “Berufswechsel’ kann dem maßgeblichen Wortlaut der Bedingungen nach nicht gesprochen werden, wenn eine versicherte Person ihren beruflichen Wirkungskreis – wenn auch heterogen – erweitert.

Nach seinem prozessrechtlich ausschließlich zu berücksichtigenden Vortrag hat der Kläger jedoch seine Tätigkeit als Lebensmittelhändler Ende A...

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