Der Kläger hat auf Grund eines Garantievertrages im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenkauf die Verurteilung der beklagten Garantiegeberin zur Übernahme von Reparaturkosten verfolgt. In dem Formularkaufvertrag des Verkäufers waren folgende Formularvereinbarungen getroffen worden:

"§ 1 Umfang der Garantie"

Garantiert wird die Funktionsfähigkeit aller mechanischen und elektrischen Teile mit nachstehenden umfassenden Ausschlüssen wie folgt: Bremsen und Kupplung: Kupplungsscheiben und Bremsbeläge, -scheiben und -trommeln

§ 2 Ausschlüsse der Garantie

Keine Garantie besteht für Schäden

– durch unsachgemäße, mut- oder böswillige Handlungen

§ 3 Pflichten des Käufers/Garantienehmers

Der Käufer / Garantienehmer hat

– an dem Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim ausliefernden Händler, einem Herstellerfachbetrieb oder in einer von einem Kfz-Meister geleiteten und von der Handwerkskammer anerkannten Fachwerkstatt nach Herstellerrichtlinien lückenlos durchgeführten und diese in der Garantieurkunde bestätigen zu lassen.

– den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei den Weisungen der S-GmbH in Hinblick auf Art, Umfang und Ort der Reparatur zu folgen. Die Nichteinhaltung der Pflichten gefährdet die Garantieansprüche; werden diese verletzt, so ist der Garantiegeber von seiner Leistungspflicht befreit.“

Anfang 2004 wurde ein erhöhtes Axialspiel an der Kurbelwelle des Fahrzeugs festgestellt. Der Käufer hatte zu dieser Zeit das Wartungsinterval von 15.000 Kilometer um 827 Kilometer überschritten. Die Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Reparaturkosten wurde von AG abgewiesen. Das LG hat entsprechend dem zuletzt gestellten Antrag des Klägers festgestellt, dass die Beklagte, auf der Basis der vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Reparaturkosten zur Übernahme der Reparaturkosten verpflichtet ist. Die zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

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