[4] “Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

[5] Der am Fahrzeug des Klägers eingetretene Schaden falle unter die von der Beklagten übernommene Garantie. Nach § 1 des Garantievertrages sei nur die Mangelhaftigkeit der Kupplungsscheibe von der Garantie ausgeschlossen. Der an der Kurbelwelle eingetretene Schaden sei aber durch ein zu geringes Lüftspiel im Bereich der Betätigungseinrichtung der Kupplung oder durch Lufteintritt im Bereich des geschlossenen Flüssigkeitssystems der Kupplung verursacht worden.

[6] Auf die Nichteinhaltung der Wartungsintervalle gem. § 3 des Garantievertrages könne sich die Beklagte nicht berufen, denn diese Vertragsbestimmung sei wegen unbilliger Benachteiligung des Kunden gem. § 307 BGB unwirksam. Die Klausel unterliege der Inhaltskontrolle, weil sie nicht die Beschreibung des unmittelbaren Leistungsgegenstandes betreffe, sondern eine Einschränkung der übernommenen Hauptleistungspflicht, der Kostentragung bei Reparatur, beinhalte. Der anlässlich eines Gebrauchtwagenkaufs mit einem Dritten abgeschlossene Garantievertrag sei mit der dreijährigen Neuwagengarantie eines Herstellers oder Vertragshändlers nicht zu vergleichen. Die mit einem Dritten getroffene eigene Garantievereinbarung über die Reparaturkostentragung müsse einen über die Gewährleistungsansprüche hinausgehenden oder zumindest davon zu trennenden Inhalt haben. Anders als bei einer Neuwagengarantie des Herstellers könne die Beklagte auch nicht auf die Bindung des Klägers an das eigene Kundendienst- und Reparatursystem abzielen und dem Garantienehmer insoweit eine Pflicht auferlegen.

[7] Die unbillige Benachteiligung des Kunden durch § 3 der Garantiebedingungen liege darin, dass eine Leistungsbefreiung des Garantiegebers allein wegen der Überschreitung der Wartungsintervalle eintrete, also auch dann, wenn der Verstoß gegen die Obliegenheit nicht schadensursächlich geworden sei. Im Verhältnis zur Laufleistung des Fahrzeugs des Klägers bei Schadenseintritt (86.784 km) sei die Überschreitung des Wartungsintervalls um 827 km sehr gering. Auf Grund der Angaben des Sachverständigen, dass sich der Mangel schleichend im Betrieb oder auch durch das Eindringen von Luft in das hydraulisch betätigte System der Kupplung habe einstellen können, sei davon auszugehen, dass der Zeitpunkt des Schadenseintritts bei einem Pkw mit so hoher Laufleistung eher zufällig gewesen sei und nicht auf der versäumten Inspektion beruhe. Die Feststellung, ob der Schaden auch bei rechtzeitiger Wartung eingetreten wäre, müsse aber letztlich nicht getroffen werden, denn dies liefe auf eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion der Klausel auf das noch zulässige Maß hinaus.

[8] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist.

[9] 1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der am Fahrzeug des Klägers aufgetretene Schaden unter den Garantieumfang nach § 1 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages fällt.

[10] 2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass die Überschreitung des Wartungsintervalls um 827 km der Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der Reparaturkosten dieses Schadens entgegenstehe.

[11] a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die in § 3 des Formularvertrags geregelten “Pflichten des Käufers/Garantienehmers’ und die für den Fall der “Nichteinhaltung der Pflichten’ angeordnete Befreiung des Garantiegebers von seiner Leistungspflicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB unterzogen.

[12] aa) Allerdings sind § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308, 309 BGB gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Abreden nicht anzuwenden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln (BGHZ 100, 157, 173; 104, 82, 90; 106, 42, 46; BGH, Urt. v. 19.11.1991, NJW 1992, 688, unter II 1, jeweils zu § 8 AGBG). Diese Freistellung gilt jedoch nur für den unmittelbaren Leistungsgegenstand, nicht aber für Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken. So sind Allgemeine Geschäftsbedingungen dann der Inhaltskontrolle unterworfen, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen habe (Senatsurt. v. 24.4.1991, NJW-RR 1991, 1013, unter II). Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhaltes, ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 123, 83, 84).

[13] bb) Vorliegend handelt es sich, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Einschränkung des Leistungsversprechens. Die Beklagte hat nach Maßgabe des § 1 des Garantievertrags für die Laufzeit von zwölf Monaten die Funktionsfähigkeit der mechanischen und elektrischen Teile des Fahrzeugs garan...

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