“Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Beklagten schulden dem Kläger den Ersatz des gesamten ihm bei dem Unfallereignis entstandenen Schadens. Dies ist das Ergebnis einer Abwägung der von den Parteien zu vertretenden Haftungsrisiken und eines gegebenenfalls unfallursächlichen Verschuldens der beteiligten Fahrzeugführer nach § 17 des Straßenverkehrsgesetzes, einer Vorschrift, die vorliegend anwendbar ist, weil sich das Unfallereignis weder als die Folge höherer Gewalt darstellt noch festgestellt werden kann, dass die beteiligten Fahrzeugführer daran kein Verschulden träfe.

Dies bedeutet grundsätzlich, dass die Parteien einander auf Schadensersatz haften, der Kläger als Halter seines Fahrzeugs gem. § 7 StVG, der Beklagte zu 1) als Fahrer und Halter seines Fahrzeugs, zumindest ebenfalls nach § 7 StVG und die Beklagte zu 3) nach § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes i.V.m. den vorgenannten Vorschriften.

Bei der Abwägung nach § 17 StVG hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz, sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Dabei ist zunächst die von beiden Fahrzeugen ausgehende Betriebsgefahr gegeneinander abzuwägen. Ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei dem Fahrzeug der Beklagten um ein sehr kleines Fahrzeug handeln mag, ist ein ins Gewicht fallender Unterschied zwischen der von diesem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr und derjenigen, die vom klägerischen Fahrzeug ausgehen, letztlich nicht festzustellen.

Alsdann ist ein gegebenenfalls unfallursächliches Verschulden der beteiligten Fahrzeugführer gegeneinander abzuwägen.

Der Erstbeklagte hat gegen §§ 1, 8 Abs. 1 S. 1 verstoßen, indem er der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs ihr Vorfahrtsrecht genommen hat. Auf dem gerichtsbekannten Großparkplatz, der einer praktisch nicht begrenzten Öffentlichkeit zugänglich ist, gilt die Straßenverkehrsordnung – sogar ungeachtet eines entsprechenden Hinweises, der an den Zufahrten allerdings angebracht ist.

Zusätzlich gilt auf Parkplätzen allerdings ein Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme, wodurch den besonderen Gegebenheiten bei der Benutzung solcher Parkplätze Rechnung getragen werden soll, insbesondere den dort stets stattfindenden Rangiermanövern und insbesondere mit Rücksicht auf den Umstand, dass die Benutzer solcher Parkplätze der Suche nach freien Parkplätzen eine gesteigerte Aufmerksamkeit widmen.

Es ist freilich nicht ersichtlich, dass der vorliegende Unfall mit Derartigem in Zusammenhang stünde: Die Fahrer der beteiligten Fahrzeuge benutzten die Fahrwege wie solche außerhalb eines Parkplatzgeländes im öffentlichen Straßenverkehr. Der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs stand mithin das Vorfahrtsrecht zu. Ihr stand dies zu auf der gesamten Fahrbahnbreite des von ihr benutzten Weges. Ungeachtet der auch nach Auffassung des Gerichts widersprüchlichen Fahrbahnmarkierung war der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs nicht etwa verboten, statt nach rechts auf die M-straße auszufahren, geradeaus zu fahren. Im Übrigen behaupten die Beklagten selbst nicht, dass sich etwa der Erstbeklagte gerade auf die unklare Fahrbahnmarkierung verlassen habe, ja nicht einmal, dass ihm diese überhaupt bewusst gewesen sei, anderenfalls er sich ohnehin darauf nicht hätte verlassen dürfen.

Das von den Beklagten angesprochene Rechtsfahrgebot, welches die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs verletzt haben mag, schützt die Beklagten freilich nicht: Der Schutzzweck dieser Norm ist der Schutz des Gegenverkehrs, nicht aber der Schutz wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer, die sich von links nähern.

Allenfalls mag diese Fahrweise indirekt für das Unfallereignis mitursächlich gewesen sein, weil der Erstbeklagte damit nicht gerechnet haben mag.

Dem Kläger kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Fahrerin seines Fahrzeugs zu schnell gefahren sei.

Der Sachverständige N hat in seinem überzeugenden Gutachten den Hergang des Verkehrsunfalls über an Ort und Stelle gewonnener Erkenntnisse, über vorhandene Lichtbilder und die Einbindung in die Örtlichkeit in relativ engen Grenzen zu rekonstruieren vermocht. Er hat dabei die durch Lichtbilder überlieferten Beschädigungen an den beteiligten Fahrzeugen als Ausgangspunkt zur Ermittlung der Kollisionsgeschwindigkeit genommen, welche für den Pkw der Beklagten zwischen 22 und 27 km/h gelegen hat und in erster Näherung auch der Näherungsgeschwindigkeit entspricht. Die Geschwindigkeit des klägerischen Pkw hat der Sachverständige über die Reaktionsaufforderung, die Kollision, die Reaktionszeit und die Endlage bei Auswahl eines vernünftigen Parameters zur Bremsverzögerung auf um 20 km/h bestimmen können. Der Sachverständige hat ferner feststellen können, dass sich die Kollision etwa 2,4 Meter innerhalb des zweispurigen Hauptfahrweges, der parallel zur M-straße führt, ereignet hat. Alsdann hat der Sachverständige ausgeführt, dass...

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