Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Haftungsverhältnis aus erhöhter Betriebsgefahr eines landwirtschaftlichen Gespanns wegen Überbreite und großer Masse im Verhältnis zum Verschulden eines Pkw-Fahrers wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot auf einer schmalen Straße ohne Fahrbahnmarkierungen bei Dunkelheit.

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei Dunkelheit auf einer nur 4,95 m breiten Straße ohne Fahrbahnmarkierungen und nicht befestigtem Seitenstreifen sowie erkennbaren Gegenverkehr (landwirtschaftliches Gespann mit Überbreite) in einer leichten Rechtskurve ist gemäß § 3 Abs. 1 S. 5 StVO auf halbe Sicht zu fahren.

2. Wer ein landwirtschaftliches Gespann mit Überbreite auf einer schmalen Straße, die er befahren darf, so weit nach rechts steuert, wie es tatsächlich möglich ist, verstößt nicht gegen § 1 Abs. 2 StVO.

3. Kommt es im Begegnungsverkehr auf einer nur 4,95 m breiten Straße ohne Fahrbahnmarkierungen bei Dunkelheit zu einer Kollision zwischen einem landwirtschaftlichen Gespann mit Überbreite, das so weit nach rechts gesteuert wird, wie es tatsächlich möglich ist, mit einem Pkw, der die Fahrbahnmitte grundlos leicht überschreitet, so tritt die Haftung aus Betriebsgefahr für das landwirtschaftliche Gespann nicht zurück, sondern fließt mit 30 % in die Haftungsquote gemäß § 17 Abs. 1 StVG ein.

 

Normenkette

StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1; StVO § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 S. 5

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 8 O 23/19)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. September 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden ≪8 O 23/19 ≫ unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.125,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen) haben der Kläger 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.814,62 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Verkehrsunfall am 23. September 2017 in H., OT H., außerorts auf der Gemeindestraße "..." zwischen den Orten B. und H. in Fahrtrichtung B. Der Sohn des Klägers - T. W. - steuerte ein landwirtschaftliches Gespann, bestehend aus Schlepper und Anhänger, ... und ..., mit einer Geschwindigkeit von 25 - 35 km/h. Die Gemeindestraße ist 4,95 m breit ohne Fahrbahnmarkierungen; das klägerische Gespann wies eine Breite von 2,95 m auf bei einer Masse von 18.000 kg. Im Gegenverkehr steuerte die Versicherungsnehmerin der Beklagten - K. S. - das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug Skoda Fabia, ..., mit einer Geschwindigkeit von 75 - 85 km/h. Es kam zur Kollision beider Fahrzeuge dergestalt, dass das Beklagtenfahrzeug mit der vorderen linken Seite gegen den vorderen linken Reifen des Anhängers vom klägerischen Gespann stieß. Das Beklagtenfahrzeug schleuderte - sich überschlagend - in den rechten Straßengraben; die Fahrerin erlitt schwerste Verletzungen.

Mit der Klage hat der Kläger gegenüber der Beklagten seinen materiellen Schaden (Fahrzeugschaden, Mietfahrzeug und Pauschale) in Höhe von unstreitigen 15.629,23 EUR insgesamt geltend gemacht. Hierauf hatte die Beklagte vorgerichtlich die Hälfte, nämlich 7.814,62 EUR, erstattet. Der Kläger hat gemeint, die Beklagte müsse seinen Schaden zu 100 % ersetzen. Sein Sohn habe nach den sachverständigen Feststellungen nicht weiter rechts fahren und den Unfall folglich nicht vermeiden können. Dagegen sei die Versicherungsnehmerin der Beklagten mit unangepasster Geschwindigkeit und unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot über die Fahrbahnmitte hinausgekommen. Ihr Verschulden sei so groß, dass die Betriebsgefahr für das klägerische Gespann vollständig zurücktrete.

Die Beklagte hat eine Haftungsquote von 50 % zu 50 % für angemessen erachtet. Sie hat eine Unvermeidbarkeit des Unfallgeschehens für den Sohn des Klägers bestritten. Dieser hätte weiter rechts fahren können und müssen. Das Anbringen einer Rundumleuchte an dem klägerischen Gespann wäre geboten gewesen. Eine eventuelle Blendung ihrer Versicherungsnehmerin sei ebenso wenig auszuschließen wie eine Übermüdung des Fahrers des klägerischen Gespanns, der bereits 10 Stunden im Ernteeinsatz zugebracht habe. Die hohe Gefährlichkeit des klägerischen Gespanns durch seine Überbreite und Masse müsse sich in einer Haftungsquote wiederspiegeln.

Die Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden hat das Strafverfahren ≪7 Ds 240 Js 42728/17 (310/18) ≫ der StA Verden bzw. des AG Rotenburg (Wümme) beigezogen und nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. vom 11. Juli 2019 (Anlage zur Akte) die Klage mit Urteil vom 27. September 2019 (Bl. 84 - 88 d. A.) abgewiesen. Sie hat eine Haftungsquote von 65 % ...

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