Der Kl. begehrt Deckungsschutz von seiner Rechtsschutzversicherung bzgl. eines Berufungsverfahrens vor dem OLG München. Die Parteien sind durch eine Rechtsschutzversicherung verbunden, der die ARB 2019 zugrunde liegen. Der Kl. machte vor dem LG M. erstinstanzlich Gewährleistungs- und Garantieansprüche gegen die Verkäuferin eines gebrauchten Tesla Model S90D geltend; das LG M. wies die Klage mit Endurteil vom 17.9.2021 ab. Die Bekl. gewährte für das erstinstanzliche Verfahren Deckungsschutz.

Der Kl. legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung bei dem OLG M. ein.

Die Bekl. lehnte Deckungsschutz auch nach einem Stichentscheid mit der Begründung ab, der Stichentscheid entfalte keine Bindungswirkung.

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