II. 1. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden. Die Feststellungsklage ist zulässig; das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz bereits eingetretener und künftiger Schäden zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (Senat, Urt. v. 24.8.2022 – 14 U 22/22, Rn 62, juris, m.w.N.). Zwar ist eine auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Klage unzulässig, wenn dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist und diese das Rechtsschutzziel erschöpft, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Es ist anerkannt, dass der Kläger grundsätzlich nicht gehalten ist, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist (BGH, Urt. v. 19.4.2016 – VI ZR 506/14, Rn 6, juris). Ein solcher Fall liegt hier vor, da die Behandlungskosten und das Schmerzensgeld im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht abschließend bezifferbar waren und es daher insoweit an der Zumutbarkeit der Erhebung einer Leistungsklage fehlte (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris Rn 19 f.). Die in Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung notwendig gewordenen Behandlungen des Klägers waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 9.6.2021 nicht vollständig abschlossen, wie sich zu der Überzeugung des Senats aus dem ärztlichen Attest vom 19.5.2021 ergibt. Dass hierdurch auch materielle Schäden, wie z.B. Fahrtkosten oder Behandlungskosten, entstehen können, steht außer Zweifel. Auch weitere immaterielle Schäden können nicht ausgeschlossen werden, wenn der Krankheits- und Behandlungs- und Leidensverlauf offen sind. Ist eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO – wie hier – in zulässiger Weise erhoben worden, braucht ein Kläger auch nicht nachträglich zur Leistungsklage überzugehen, wenn diese im Laufe des Rechtsstreits möglich wird (BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17, Rn 21, juris).

2. Die Berufung ist teilweise begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Begründet ist ein Feststellungsantrag, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (BGH, Urt. v. 17.10.2017 – VI ZR 423/16, juris).

Anders als das Landgericht angenommen hat, haften die Beklagten dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall mit einer Haftungsquote von 40 %. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Schadensersatzanspruch gemäß § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 17 Abs. 1 u. 2 StVG, § 823 Abs. 1, §§ 421, 249 ff. BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG.

Er kann hieraus die Feststellung gemäß § 256 Abs. 1 ZPO verlangen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 40 % für das Unfallereignis vom 31.3.2021 haften. Auf dieser Grundlage war über den Feststellungsantrag zu entscheiden. Die Berufung des Klägers ist insoweit begründet.

a) Ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG besteht. Der Unfall ist nicht auf höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG zurückzuführen und die Rechtsgüter des Klägers sind "beim Betrieb des Kraftfahrzeugs" der Beklagten zu 1. verletzt worden. Obwohl es nicht zu einer Berührung zwischen dem Motorrad des Klägers und dem Fahrzeug der Beklagten zu 1. kam, sondern der Kläger vielmehr berührungslos stürzte, besteht der notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeugs der Beklagten zu 1. und den Verletzungen des Klägers und den Beschädigungen an seinem Motorrad.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.2019 – VI ZR 236/18, NJW 2019, 2227, Rn 8 m.w.N.). Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 Rn 5; v. 21.1.2014 – VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn 5; v. 31.1.2012 – VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn 17). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei de...

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