Hinweis

Nicht selten wenden die von den Haftpflichtversicherern beauftragten Prozessbevollmächtigten ohne konkrete Anhaltspunkte die mangelnde Aktivlegitimation ein, obwohl mit der Klage vorgetragen wurde, dass der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs ist. Die nachfolgende Formulierung soll hierzu im Rahmen des Prozesses Hilfestellung leisten.

"Soweit die Beklagten die Eigentümerstellung und damit die Aktivlegitimation bestreiten, weisen wir für den Kläger auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. BGB hin. Die Vermutung des § 1006 BGB ist gemäß § 292 ZPO eine widerlegliche Vermutung, so dass der Kläger sowohl von der Beweislast als auch von der Darlegungslast befreit ist. Diese Vermutung setzt voraus, dass sich die Partei darauf beruft, Eigentümer zu sein. Die sekundäre Darlegungslast zum Erwerbstatbestand trifft den Kläger erst dann, wenn ernstliche Zweifel an dem Eigentumserwerb von dem Anspruchsgegner dargelegt sind und feststehen. Etwas anderes kann nicht geltend gemacht werden, da anderenfalls die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit die Vermutung zu widerlegen ausgehöhlt würde."

Das Gericht wird um einen Hinweis gebeten, ob das Bestreiten der Beklagten als soweit substantiiert erkannt wird, dass eine sekundäre Darlegungslast des Klägers vorliegt.“

 

Anmerkung:

Der Geschädigte muss natürlich zur Geltendmachung des Fahrzeugschadens berechtigt sein und im eigenen Namen klagen. Anspruchsberechtigt ist bei Sachschäden grundsätzlich der Eigentümer, da er den Substanzschaden an dem in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug erlitten hat.

Sollte das beschädigte Fahrzeug ein Leasingfahrzeug oder anderweitig finanziert sein, so muss der Leasinggeber als Eigentümer des Fahrzeugs dem Leasingnehmer die Erlaubnis erteilen, die Schadenersatzansprüche im eigenen Recht und auf eigene Rechnung einzuklagen. In der vorliegenden Konstellation gehen wir davon aus, dass das Fahrzeug nicht sicherungsübereignet ist.

Wer Schadenersatzansprüche geltend macht, muss auf das Bestreiten der Gegenseite seine Eigentümerstellung nachweisen.

§ 1006 Abs. 1 S. 1 BGB gibt dem Besitzer des Fahrzeugs als bewegliche Sache eine Eigentumsvermutung an die Hand. Wer zum Unfallzeitpunt Fahrer des beschädigten Fahrzeugs ist, hat unmittelbare Sachherrschaft über das Fahrzeug, folglich Besitz an dem Fahrzeug.

Sollte der Kläger selbst Fahrer des Unfallfahrzeugs gewesen sein, kann er sich auf die Vermutung des § 1006 BGB beziehen, denn diese Vermutung knüpft an den unmittelbaren Besitz an und stellt die widerlegliche Vermutung auf, dass der unmittelbare Besitzer auch Eigentümer des Fahrzeugs ist. Die Regelung des § 1006 BGB stellt den Besitzer nicht nur von der Beweis-, sondern auch von der Darlegungslast frei, dass und auf welcher Grundlage er mit dem Besitz das Eigentum erworben hat (NZV 2020, 223). Weitere Feststellungen sind dann nicht zu treffen, es sei denn, die Gegenseite kann diese Vermutung gemäß § 292 ZPO widerlegen.

Die sekundäre Darlegungslast tritt den Kläger, sobald der Beklagte beweisbaren Vortrag liefert, aus denen sich beweisbare Anhaltspunkte ergeben und dieser Vortrag nicht ins Blaue hinein getätigt wird.

Sollte die Vermutungswirkung nicht greifen, so ist der Kläger gehalten in vollem Umfang das Eigentum an dem Fahrzeug zu beweisen. Es ist demnach die Übereignung des Fahrzeugs zu beweisen. Die Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II ist nicht ausreichend und keine Voraussetzung für den Eigentumserwerb. Sobald der Kläger durch Vorlage die Vertragsurkunde des Verpflichtungsgeschäfts vorlegen kann, inzidiert dies auch die Übergabe des Fahrzeugs, es sei denn, der Beklagte kann auch diesbezüglich substantiiert bestreiten.

Autor: Tamás Ignácz

RA Tamás Ignácz, FA für Verkehrsrecht und für Vergaberecht, Rostock

zfs 2/2024, S. 63

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