Zunächst soll auf motorisierte Zweiräder mit einer bbH von mehr als 20, aber nicht mehr als 25 km/h eingegangen werden. Darunter fallen wie oben herausgearbeitet auch solche ohne Sitz. Schäler[26] hingegen sieht für diese, wie unter IV. 1. festgehalten, eine Fahrerlaubnisfreiheit als gegeben an. Dies kann jedoch nach den obigen Ausführungen nicht bejaht werden. Daher ist, bezogen auf die Geschwindigkeit, zunächst die Fahrerlaubnisklasse AM genauer zu betrachten.

§ 6 Abs. 1 FeV geht bei der Klasse AM nicht direkt auf technische Daten ein. Verwiesen wird nun, wie auch bei den fahrerlaubnisfreien motorisierten Zweirädern, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b FeV, auf die VO (EU) Nr. 168/2013. Es wird bei der Darstellung der Klasse auf Art. 4 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 168/2013 Bezug genommen. Allerdings verweist dieser Absatz bezüglich der technischen Daten auf Anhang I. Wichtig erscheint darauf einzugehen, dass der Hubraum nicht mehr als 50 ccm aufweisen, die kW nicht mehr als 4 betragen und dass die bbH nicht mehr als 45 km/h aufweisen darf. Mit einem Wert von (bis zu) 25 km/h läge ein solcher E-Scooter auch in dem Bereich bis 45 km/h.

Schäler verweist in seinem Beitrag bezogen auf die Klasse AM, um die es in seinem Beitrag neben den fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen auch geht, nun nochmals auf Artikel 4 der VO (EU) Nr. 168/2013, die allerdings für E-Scooter wie oben ausgeführt nicht angewandt werden kann: Die VO (EU) Nr. 168/2013 ist nicht anzuwenden auf Fahrzeuge die nicht mindestens einen Sitz haben, Art. 2 Abs. 2 lit. j VO (EU) Nr. 168/2013. Daher gilt, dass sowohl für E-Scooter mit einer bbH bis 25 km/h, aber auch bei einer bbH von bis zu 45 km/h die Fahrerlaubnisklasse AM nicht ausreicht.

Der Verordnungsgeber müsste vielmehr deutlich machen, ob er es sich lediglich ersparen wollte, diese fahrzeugspezifischen Eigenschaften im Text zu nennen und damit nur auf diesen Text in der Verordnung verweist, so dass, wie Schäler es darstellt, diesem Verweis nur deklaratorischer Charakter zukommt, oder ob er auf die gesamte Verordnung verweist, inkl. des Anhangs. Sollte er nur die technischen Daten der Anlage meinen, wäre es sinnvoll, diese in den Verordnungstext aufzunehmen. Hier wird aber davon ausgegangen, dass eine volle Verweisung (d.h. Rechtsgrundverweisung) auf die VO (EU) Nr. 168/2013 vorliegt, diese deshalb vom Anwendungsbereich her vollständig zu prüfen ist und der Verordnungsgeber selbstverständlich davon ausging, dass Fahrzeuge mit einer bbH von mehr als 20 km/h nur sitzend bewegt werden. Hier ist insbesondere nochmals an § 35a StVZO zu erinnern. Ganz abgesehen davon, dürfen solche E-Scooter im öffentlichen Verkehrsraum nicht in Betrieb genommen werden, siehe dazu V.

[26] NZV 2020, 291.

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