Die Kl. verlangen Leistungen aus einer Hausratversicherung für von ihnen nach einem (abgesicherten) Leitungswasserschaden aufgewendete Unterbringungskosten. Die AVB haben als versicherte Kosten "Kosten für Hotel- und ähnliche Unterbringung aufgeführt, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und einem VN auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Infolge eines Leitungswasserschaden an der Duschtasse im Badezimmer wurden Möbel schimmelbefallen, Trocknungs- und Renovierungsarbeiten wurden notwendig. Während dieser Arbeiten mieteten die Kl. Ersatzwohnraum an und beauftragten im Übrigen einen Sachverständigen mit der Begutachtung, welche Renovierungsarbeiten erforderlich seien und ob die Wohnung bewohnbar sei. Sie verlangen (u.a.) die Erstattung der dafür aufgewandten Beträge."

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