Das seit dem 1.1.1900 in Deutschland bestehende Güterrechtsregister ist zum 1.1.2023 abgeschafft und die entsprechenden Vorschriften im BGB aufgehoben worden. Die Einzelheiten können dem Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes v. 31.10.2022 (BGBl I S. 1966) entnommen werden. Die Abschaffung des Registers soll dem Bürokratieabbau dienen. Schutzlücken für den Rechtsverkehr sollen nicht entstehen. Die Regelungen zur Wirkung von Eheverträgen (§ 1412 BGB) wurden nach dem Vorbild der EU-Güterrechtsverordnungen angepasst. Für Altfälle gilt insoweit ein Übergangsregelung von fünf Jahren. 15 Jahre nach Abschaffung des Güterrechtsregisters können die Länder die alten Register aussondern und die Archivierung der seit dem Jahr 1990 aufgebauten Aktenbestände einsparen.

Quelle: Pressemitteilung des BMJ v. 30.12.2022 (bmj.de)

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