Der u.a. für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH hat mit Urt. v. 18.1.2023 (IV ZR 465/21) entschieden, dass einer Versicherungsnehmerin auf der Grundlage der vereinbarten Versicherungsbedingungen Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der teilweisen Einstellung ihres Hotelbetriebs in Niedersachsen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie während des sog. zweiten Lockdowns zustehen, nicht jedoch für die Betriebsschließung während des sog. ersten Lockdowns. Im entschiedenen Fall nahmen die Versicherungsbedingungen auf die in den §§ 6 und 7 IfSG genannten Krankenheiten und Krankheitserreger Bezug, zu denen zum Zeitpunkt des zweiten Lockdowns auch COVID-19 und der Erreger SARS-CoV-2 gehörten. Die Bezugnahme in den Versicherungsbedingungen auf das IfSG erfolgte ohne Angabe einer bestimmten Gesetzesfassung oder eines Zeitpunkts für die Ermittlung der maßgeblichen Fassung des IfSG, so dass unklar blieb, ob insoweit auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls abzustellen ist. Nach der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB sei daher auf den für die Versicherungsnehmerin günstigeren Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls abzustellen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 012/2023 v. 18.1.2023

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