1. Zu einem "ewigen Widerrufsrecht" führt es nicht, wenn eine Widerrufsbelehrung zu einem Punkt, der für einen VN ohne Bedeutung ist, schweigt.

2. Die Widerrufsbelehrung muss keine Einzelheiten zu den Ausnahmen von der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattungen enthalten.

3. Die Regelungen zur Leistungsfreiheit bei nicht fristgerechter Zahlung der Erstprämie ändern nichts daran, dass ein VN dem sofortigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt haben kann. (Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Hamm, Beschl. v. 10.2.2022 – 20 U 5/22, OLG Hamm, Beschl. v. 6.4.2022 – 20 U 5/22

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