1. Die Zustellung eines Strafbefehls an einen Zustellungsbevollmächtigten kann die Frist zur Einlegung eines Einspruchs nach § 410 Abs. 1 StPO nicht in Gang setzten, wenn der Adressat seinen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in der Europäischen Union hat.

2. Bei der Zustellung eines Strafbefehls an einen Zustellungsbevollmächtigten kommt es für die Frist des § 410 Abs. 1 StPO auf den tatsächlichen Zugang des Strafbefehls beim Empfänger an, wenn dieser seinen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in der Europäischen Union hat. (Leitsätze der Redaktion)

LG Heilbronn, Beschl. v. 14.11.2022 – 2 Qs 91/22

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